BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. ...( Auszug)
BGB § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. ...( Auszug)
Die Haftung für Schadensansprüche von Arbeitnehmern setzt eine Pflichtverletz-ung des Arbeitgebers voraus. Generell übernimmt der Arbeitgeber die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen, bzw. tritt für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ein. Wenn einem Arbeitnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen ist, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Haftung des Arbeitnehmers für den ent-standenen Schaden bzw. kann Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer geltent machen.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer aber seine Pflichverletzung beweisen und die Haftung des Arbeitnehmer für einen entstandenen Schaden nachwei-sen.
Es gibt aber eine Reihe von Punkten, bei denen die Haftung des Arbeitnehmer für Schäden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
Es kommt zum großen Teil auf das Maß des Eigenverschuldens bei beruflich ent-standenen Schäden durch den Arbeitnehmer an, ob die Haftung des Arbeitneh-mers eingeschränkt ist. Ein weiterer Punkt war oder ist die gefahrgeneigte Arbeit. Hier hat die Rechtssperchung allerdings dem Grad des Eigenverschuldens des Arbeitnehmers eine höhere Bedeutung zugemessen.
Die Haftung für Unfälle, die im Betrieb oder im Unternehmen passieren oder die einen sonstigen Arbeitsunfall darstellen, übernehmen in der Regel die Berufs-genossenschaften. Die Haftung bei Arbeitsunfällen, solange sie nicht vorsätzlich herbeigefürt wurden, ist auf Arbeitgeberseite wie auf der Seite der Arbeitnehmer meist eingeschränkt, wenn es sich um Arbeitgeber und Arbeitnehmer des selben Unternehmens handelt.
Durch die Haftung der Unfallversicherungen oder der Berufsgenossenschaft hat der Arbeitnehmer den Vorteil, das seine berechtigten Ansprüche von leistungs-starken Partnern in der Regel befriedigt werden.
Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.
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