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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Handelsvertreter


Als Handelsvertreter werden arbeitnehmerähnliche Personen bezeichnet, die als selbstständiger Kaufmann von Auftraggebern beauftragt werden, mit anderen Unternehmern oder Firmen Geschäfte anzubahnen, zu vermitteln oder abzuschließen.

Handelsvertreter sind in der Regel selbstständige Unternehmer, die im Auftrag von Unternehmen arbeiten. Die auftraggebenden Unternehmen haben kein Arbeitsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der Handelsvertreter befindet sich jedoch meist in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom auftraggebenden Unter-nehmen.

Wenn der Handelsvertreter nicht die typischen Eigenschaften einer Selbststän-digkeit - u.a. Beschäftigung von eigenen angestellten Arbeitnehmern, die Tätigkeit als Handelsvertreter ist von Dauer, der Handelvertreter hat mehrere auftragge-bende Unternehmen - kann es passieren, das der Handelsvertreter den ange-stellten Kollegen gleichgestellt wird und auf den Auftraggeber Pflichten gegenüber dem selbstständigen Handelsvertreter zukommen, die denen gegenüber Arbeitnehmern gleichen.

Die Arbeit als Handelvertreter, also als freier Mitarbeiter eines Unternehmens, hat wie alle selbstständigen Tätigkeiten Vor- und Nachteile. Einer weitgehend selbstbestimmten Tätigkeit und einer eingeschränkten Weisungsungebundenheit als Handelsvertreter stehen als Nachteile der fehlende Kündigungsschutz und die fehlende Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber.

Der Handelsvertreter hat eine Reihe von Pflichten gegenüber dem auftraggeben-den Unternehmen. Er hat u.a. eine Pflicht dazu, sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften zu bemühen und jedes abgeschlossene Geschäft dem Unternehmen anzuzeigen. Inwieweit ein Wettbewerbsverbot besteht, müssen der Unternehmer und der Handelsvertreter abklären.

Zu den Rechten des Handelsvertreters gehört der Anspruch auf die vereinbarte Provision und die Benachrichtigung bei abgeschlossenen Geschäften durch den Unternehmer. Der Unternehmer, in dessen Auftrag der Handelsvertreter tätig ist, muss dem Handelsvertreter auch die notwendigen Unterlagen, Muster und Warenproben für die Kundenaquise zur Verfügung stellen.


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