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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Arbeitszeugnis

Teil 1 I Teil 2
Nach einer Kündigung oder bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin einen Anspruch darauf, ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber zu erhalten. Dieses Arbeitszeugnis muss gewissen Anforder-ungen entsprechen und darf beispielsweise keine offenen negativen Einschätz-ungen zu den Arbeitsergebnissen oder der Leistungsbereitschaft des ehemaligen Angestellen enthalten. Alle gemachten Angaben im Arbeitszeugnis müssen der Wahrheit entsprechen und sollten wohlwollend formuliert sein. Bei Arbeits-zeugnissen gibt es verschiedene Formen.

Zunächst wäre da das Zwischenzeugnis.  Dies kann ein Angestellter oder ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, wenn z.B. der Wechsel in eine andere Abteilung bevor steht oder wenneien längere Arbeitsunterbrechung, aus den verschiedensten Gründen, bevorsteht.

Das einfache Zeugnis enthält im allgemeinen nur die grundlegendsten Informa-tionen, die vom Arbeitgeber angegeben werden müssen. Das sind etwa Angaben zur Person ( Name, Alter usw. ) und die Branche, in der der Arbeitgeber tätig ist. Weitere Angaben sind u.a. die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die ausge-führten Tätigkeiten des Angestellten. Das einfache Arbeitszeugnis enthält jedoch keine bewertungen oder Einschätzungen zu Leistung oder Arbeitsvermögen des Angestellten.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis hat eine gewisse Form, die von Arbeitgebern unbedingt einzuhalten sind. Hier müssen unbedingt Angaben wie u.a.

  • Persönliche Daten
  • Art des Arbeitszeugnis
  • Dauer der Beschäftigung
  • Eine Tätigkeitsbeschreibung
  • Eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens gegenüber Kollegen und Vorgesetzten
  • Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Ein Dank für die geleistete Arbeit und Wünsche für die Zukunft des ehemaligen Angestellten

Da in Arbeitszeugnissen keine negativen Einschätzungen abgegeben werden sollten, gibt es zahlreiche Möglichkeiten für Arbeitgeber, mit schönen Worten oder Formulierungen negative Einschätzungen zu umschreiben. Es hat sich sogar zwischen den Personalabteilungen der Unternehmen oder in der Wirtschaft allgemein ein gewisser Geheimcode durchgesetzt, mit dem negative Einschätz-ungen in Arbeitszeugnissen, die auf den ersten Blick erst einmal recht positiv sind, zum Ausdruck gebracht werden können. Gegen offensichtliche "Geheimcodes" in einem Arbeitszeugnis kann sich ein Arbeitnehmer aber arbeitsrechlich zur Wehr setzen . Einige Formulierungen aber wir hier für Sie aufgeführt: ... => mehr


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