Das Arbeitsgericht ist für die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeit-nehmer und Arbeitgeber zuständig. Das Arbeitsgericht besteht aus Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden besetzt sind. Dazu kommen noch jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-nehmer und der Arbeitgeber. Bei Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht ist zwischen Urteilsverfahren und zwischen Beschlussverfahren zu unterscheiden. Das Urteilsverfahren beginnt in der ersten Instanz mit der Klageerhebung. Wichtig ist dabei, das eine Klage wegen einer Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden muss, das sonst die Klagefrist unter Umständen verstreichen kann.
Nachdem eine Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsgericht eingereicht wurde, findet in aller Regel zunächst einmal eine Güteverhandlung statt. Hier wird versucht, eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsrechtsstreites zwischen den Parteien zu erreichen. Falls dies nicht beim ersten mal gelingen sollte, kann der vorsitzende Richter einen weiteren Termin zur Güteverhandlung einberaumen. Wenn eine einvernehmliche Lösung im Arbeitsrechtsstreit nicht möglich sein sollte, wird ein Termin vor der Kammer beantragt. Der Richter wird hier ein Urteil in erster Instanz verkünden.
Gegen dieses Urteil kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt wer-den, wenn dies in dem ersten Urteil des Arbeitsgerichtes zugelassen ist . Das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz .
Die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht. Es ist besetzt mit einem Vorsitzen-den, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und wiederum je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Lager der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Hier werden die Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zweiten Instanz und als zweite Instanz über Revisionen gegen Urteile des Arbeitsgerichtes ge-troffen.
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