Die Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer zu leisten hat, ist im allgemeinen im Arbeitsvertrag geregelt. In der Regel darf die werktägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. In Ausnahmefällen darf die Arbeitszeit auch 10 Stunden am Tag betragen, wenn innerhalb von sechs Monaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.
Für bestimmte Personengruppen wie etwa Auszubildende oder werdende Mütter gibt es Ausnahmeregelungen. Im Jugenarbeitsschutzgesetz sind Sonderregel-ungen für Jugendliche festgehalten, nach dem Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr als täglich 8 Stunden oder nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten dürfen.
Auch Regelungen zu Pausen und Pausenzeiten sind gesetzlich geregelt. Generell dürfen Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden ohne Pause arbeiten und es ist vorgeschrieben, das nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhe-pause von mindestens 11 Stunden einzuhalten ist.
Ein Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz:
ArbZG § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit-gestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeits-zeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
ArbZG § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zu-sammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zurArbeits-zeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien
und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechsel-schicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. ....
Das Arbeitszeitgesetz als PDF Download
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