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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Arbeitszeugnis

Teil 1 I Teil 2
In der Wirtschaft und den Personalabteilungen hat sich ein "Geheimcode" durch-gesetzt, der in Arbeitszeugnissen negative Bemerkungen derart verschlüsselt, das es für den ahnungslosen Arbeitnehmer so aussieht, als hätte er ein recht gutes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber erhalten. Einige dieser Geheimcodes wollen wir an dieser Stelle für Sie entschlüsseln.

Wenn wirklich gemeint ist, das eine Leistung sehr gut war:

  • ... die Arbeiten wurden zur vollsten Zufriedenheit erledigt
  • ... die Leistung wurde mit äußerster Sorgfalt erbracht
  • ... das Verhalten gegenüber Vorgesetzten war vorbildlich
  • ... bedauern das Ausscheiden, das aufgrund sehr guter Leistungen ...

Wenn wirklich gemeint ist, das eine Leistung befriedigend war:

  • ... zur vollen Zufriedenheit erbracht
  • ... Erwartungen wurden erfüllt
  • ... bedauern das Ausscheiden, da aufgrund guter Leistungen ...
  • ... das Verhältniss zu Vorgesetzten und Kollegen war gut

Wenn wirklich gemeint ist, das eine Leistung unzureichend oder mangelhaft war:

  • ... im allgemeinen zufriedenstellend erledigt
  • ... das Verhalten zu Kollegen und Vorgesetzten war angemessen
  • ... danken für das Bemühen um gute Leistungen
  • ... bemühte sich, die Arbeitsleistung zu erbringen
  • ... danken bei dieser Gelegenheit für die erbrachte Leistung
  • ... den Erwartungen wurde entsprochen

Diese und andere Formulierungen sollten sie genau prüfen. Wenn Sie der Mein-ung sind, das ihre Leistungen nicht richtig beurteilt wurden, können sie natürlich arbeitsrechtliche Schritte gegen das Arbeitszeugnis ihres ehemaligen Arbeitgeber einleiten. Besser ist es aber oft, wenn Sie Ihren Arbeitgeber erst einmel um ein neues, geändertes Arbeitszeugnis bitten. Oft kann man auf diesem Weg schnell und unkompliziert mehr erreichen.


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