Die Befristung von Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen verschafft Arbeit-gebern mehr Flexibilität bei Personalbedarf und Personaleinsatz. Aber auch für Arbeitnehmer kann ein befristetes Arbeitsverhältnis der Einstieg in den Arbeits-markt sein und nicht selten werden aus einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Festanstellung.
Für Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse, die von vornherein befristet sind, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dabei definieren sich befristete Arbeits-verträge entweder nach der Dauer oder aus der Art der Beschäftigung.
Für Arbeitgeber ist meist in erster Linie interessant zu wissen, welche Möglich-keiten und Risiken sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ergeben können, den schnell können Befristungen bei Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen unwirksam werden. Die kalender-mäßige Befristung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses ist ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahr möglich. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist eine dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Vertrages möglich. Wenn der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältniss länger als zwei Jahre befristet wer-den soll, so muss ein sachlicher Grund dafür vorliegen ( wenn der Bedarf an Arbeitsleistungen nur für einen bestimmten Zeitraum besteht, der Arbeitnehmer nur Vertretung ist, die Form der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt usw.).
Eine anderer Form der Befristung von Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen ist die zweckbedingte Befristung. Ein zweckbeding befristeter Arbeitsvertrag endet, wenn der Zweck oder der Grund für die Einstellung eines Arbeitnehmers erreicht ist. Der Arbeitgeber hat aber die Pflicht, dem Arbeitnehmer schriftlich den Zeitpunkt der Zweckerreichung mitzuteilen. Erst danach endet der Arbeitsvertrag nach zwei Wochen.
Arbeitnehmer sollten wissen, das bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten um die Gültigkeit oder die Unwirksamkeit einer Befristung eine Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss, da sonst die Frist für einen Einspruch abgelaufen ist.
Weiter ist zu beachten, das befristete Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse immer in schriftlicher Form abgeschlossen werden müssen, da mündliche Absprachen zur Befristung von Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nichtig sind und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstehen kann.
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