Die Gründung einer GmbH
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im Unterschied zur Gründung der meisten Personengesellschaften aufwendiger und leider auch kostenintensiver. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat aber auch viele Vorteile. Der größte Vorteil ist die Beschränkung der Haftung für geschäftliche Aktivitäten ( mit einigen Ausnahmen). Dabei beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des eingesetzten Stammkapitals.
Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss zunächst ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden und dessen Satzung von einem Notar beurkundet werden. Es muss ein Geschäftführer bestellt werden und es muss eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen.
Die Gesellschafter oder der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen ihre Einlage in die neugeründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzahlen, wobei im allgemeinen eine Barsumme von mindestens 12500 Euro eingezahlt werden muss. Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), das Mindestkapital zur Gründung eier GmbH, beträgt zur Zeit 25000 Euro. Für die sogenannte Ein-Mann Gmbh gilt die Regel, das auch Sach -oder andere Wertgegenstände als Sicherheit gestellt werden können, wenn die Mindesteinlage von 12500 Euro eingezahlt wird.
Bei der Gründung einer GmbH können beliebig viele Gesellschafter beteiligt sein. Dabei kann es sich um natürliche Personen oder um juristische Personen handeln. Der Unternehmenszweck bei der Gründung einer GmbH spielt keine entscheidende Rolle, solange die geplante unternehmerische Tätigkeit den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und das Standesrecht, nachdem bestimmte freie Berufsgruppen wie Notare, Apotheker ... keine Unternehmen in der Rechtsform GmbH betreiben dürfen, nicht verletzt wird.
Bei der Namensgebung für die zukünftige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sollte beachtet werden, das die Firmenbezeichnung sich an der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit orientieren sollte oder aus dem Namen eines Gesellschafters oder einer Phantasiebezeichnung bestehen kann. Allerdings darf der Firmenname keine Täuschung über die Art der Unternehmung herbeiführen und das Kürzel "GmbH" oder " Gesellschaft mit beschränkter Haftung " muss dem Fimennamen angehangen werden. Im Zweifelsfall prüft das Amtsgericht und die Industrie- und Handelskammer die Zulässigkeit des Firmennamens bei der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Zur Zeit wird in der Bundesregierung darüber diskutiert, ob das Mindestkapital zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf 10000 Euro reduziert werden kann. Ein Gesetzesentwurf ist dahingehend schon vorgelegt worden. Die Reduzierung des benötigten Kapitals zur Gründung einer GmbH könnte diese Unternehmensform für die Zukunft interessanter machen, das viele Existenzgründer aufgrund fehlenden Kapitals die Rechtsform Limited bevorzugen.
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) setzt den Gesellschaftsvertrag mit notarieller Beurkundung voraus. Beim Gesellschaftsvertrag besteht im wesentlichen Gestaltungsfreiheit bei der Ausarbeitung der einzelnen Punkte des Gesellschaftsvertrages, es gibt aber ein paar Punkte, die unbedingt enthalten sein müssen. So muss der Firmenname und der Sitz der Gesellschaft angegeben sein und der Gegenstand des Unternehmens bzw. die geschäftliche Tätigkeit muss dargelegt sein.
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