Wenn sich zwei oder mehre Personen zur Gründung eines kleingewerblichen Betriebes oder Unternehmen zusammenschließen, entsteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. eine BGB-Gesellschaft nach den Richtlinien des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier heißt es im §705 im Auszug " Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten."
Die GbR oder BGB-Gesellschaft unterliegt nicht den Handelsgesetzbuch, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft benötigt es nicht unbedingt der Schriftform, im allgemeinen kann aber nur empfohlen werden, einen Vertrag aufzusetzeb, in dem die wichstigsten Punkte der zukünftigen Zusammenarbeit niedergeschrieben werden, um in der späteren Geschäftstätigkeit (bei Konflikten zwischen den Partnern, bei Meinungsverschiedenheiten) Klarheit zwischen den beteiligten Parteien geschaffen zu haben.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. die BGB-Gesellschaft muss aber nicht unbedingt nur der Zusammenarbeit von gründungswilligen Personen dienen. Es ist auch möglich, das eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. eine BGB-Gesellschaft zur Zusammenarbeit von bereits bestehenden Unternehmen gegründet wird, die eine Zusammenarbeit auf einem bestimmten Gebiet beschließen.
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft kommt allerdings im allgemeinen nur für Handels- oder Gewerbe-betriebe in Frage, deren Umsatz nicht höher als 250 Tsd. Euro im Jahr ist ,da für Unternehmen oder Betriebe mit Umsätzen höher 250 Tsd. Euro andere gesetzliche Regelungen gelten und z.B. die Eintragung ins Handelsregister notwendig ist und einige besondere Bestimmungen des Handelsgesetzbuches gelten.
Grundsätzlich kann man festhalten, das für die Rechtsform Gesellschaft bürger-lichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft nur im geringen Maß zwingende, gesetzliche Regelungen gelten und das sich die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine BGB-Gesellschaft durch eine große Flexibilität bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Personen auszeichnet.