Die Unternehmensrechtsform offene Handelsgesellschaft (OHG) wird gewählt, wenn sich mindestens zwei Partner zu einer geschäftlichen (unternehmerischen) Zusammenarbeit entschließen. Der Unternehmensgegenstand ist die Ausübung eines Handelsgewerbes in einem gemeinsamen Unternehmen. Für die Gesellschafter besteht in der geschäftlichen Tätigkeit keine Haftungsbeschränkung - die Gesellschafter tragen also die geschäftlichen Risiken gemeinsam.
Die Gründung einer offene Handelsgesellschaft (OHG)
Bei den Gesellschaftern, die eine offene Handelsgesellschaft (OHG) gründen wollen, kann es sich um natürliche oder um juristische Personen handeln, die ihren Sitz im In- oder Ausland haben können, wobei es sich jedoch bei Personengesellschaften jedoch nicht um eine Gbr handeln darf. Zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) bedarf es mindestens zweier Gründer, eine Gegrenzung der Gesellschafterzahl bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist nicht festgelegt. Mit der Unternehmensrechtsform offene Handelsgesellschaft (OHG) soll ein Handelsgewerbe nach den Grundsätzen ausgeübt werden, die für Vollkaufleute gelten.
Als erster Schritt bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) wird ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, mit dem zwischen den Gesellschaftern der zu gründenden offenen Handelsgesellschaft (OHG) u.a. der Unternehmenszweck festgelegt wird und Regelungen zu Kündigung und ausscheiden einzelnener Gesellschafter und zu Vertretungsbefugnissen getroffen werden. Weiter wird im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft (OHG festgehalten, welcher Geselschafter welche Einlagen geleistet hat oder andere Sach- oder Wertgegenstände mit in die offene Handelsgesellschaft (OHG gebracht hat.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) wird im Handelsregister eingetragen. Die Anmeldung zum Jandelsregister nehmen die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (OHG vor, die Anmeldung muss notariell beglaubigt werden.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Jeder Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (OHG) kann die Vertretung der offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach aussen und die Geschäftsführung übernehmen und so rechtswirksame unternehmerische Tätigkeiten und Entscheidungen ausüben bzw. treffen. Somit hat jeder Gesellschafter ein Einzelvertretungsrecht und kann auch ohne die anderen Gesellschafter handeln. Bei grundlegenden Entscheidungen sind jedoch alle Gesellschafter einzubeziehen, hier gilt das Einzelvertretungsrecht in der Regel nicht.
Im Gesellschaftsvertrag können jedoch zum Punkt der Einzelvertretung auch andere Vereinbarungen getroffen werden und so beispielsweise auch Gesellschafter von der Einzelvertretung oder der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.
Die Haftung bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Grundsätzlich haften die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (OHG) persönlich für alle Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Diese Haftung ist nicht beschränkbar und kann gegenüber Forderungen dritter nicht begrenzt werden. Jeder Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (OHG) haftet gesamtschuldnerisch, so das Forderungen von Gläubigern von jedem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (OHG) teilweise oder im ganzen erfüllen muss.
Die Haftung bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) erstreckt sich für neue Gesellschafter auch auf die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft (OHG) vor dem Eintritt, wenn Gesellschafter die offenen Handelsgesellschaft (OHG) verlassen, haften Sie weitere fünf Jahre für eventuelle Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft (OHG).
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