Buchführung und Besteuerung einer GmbH
Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist die GmbH als Kaufmann zu betrachten. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zu einer kaufmännischen Buchführung und zum erstellen eines Jahresabschlusses, der in Form einer Bilanz mit einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen ist. Dabei braucht der Geschäftsführer nicht selbst diese Pflichten zu erfülen, er kann auch einen Angestellten oder ein Steuerbüro mit dieser aufgabe beauftragen.
In kaufmännischer Hinsicht besteht bei der Buchführung einer GmbH die Verpflichtung, Bilanzen und Bilanzunterlagen, Sachkonten und Buchungsbelege, Inventare und andere Geschäftsunterlagen laut dem Handelsgesetzbuch für zehn Jahre aufzubewahren, andere Unterlagen - wie etwa Hamdelsbriefe - für sechs Jahre.
Im §257 des Handelsgesetzbuch heißt es im Auszug ... (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handelsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, 4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege). (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. (3) Mit Ausnahme der der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden. (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. ...
In steuerlicher Hinsicht gilt u.a. für die GmbH, das die Gehälter der Geschfhäftsführer oder das Gehalt des Geschäftsführers angemessen sein muss um als Betriebsausgabe vom Finanzamt anerkannt zu werden und das viele Zahlungen für Mietverträge oder Kredite als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind und sich so gewinnmindernd auswirken.
Die Einlagen einer GmbH
Für die Gründung einer GmbH ist es notwendig, das die Gesellschafter der GmbH ihre Einlagen in die GmbH einzahlen und so für das nötige Stammkapital sorgen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25000 Euro und die Mindeststammeinlage beträgt 100 Euro.
Das Stammkapital zur Gründung einer GmbH ist in Form einer Bareinlage oder einer Sacheinlage zu stellen, eine Mischform ist ebenfalls möglich. Wenn zur Einzahlung des Stammkapital eine Barzahlung vorgesehen ist, so geschieht das in der Regel so, das auf den Namen der zu gründenden GmbH ein Konto eröffnet wird und die Bareinlage dort eingezahlt wird. Bei einer Bargründung muss ein Viertel der Einlage - mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt werden. Bei der Registrierung der GmbH im Handelsregister dient dann der Kontoauszug als Nachweis der Einzahlung.
Wenn eine Sacheinlage zur Gründung einer GmbH zur Absicherung des Mindeststammkapital geleistet werden soll, so muss der Wert der Sacheinlage durch ein Gutachten festgestellt werden. Als Sacheinlagen kommen im allgemeinen Lizenzen, bewegliche und nichtbewegliche Güter oder andere Wertgegenstände in betracht.
Vor- und Nachteile einer GmbHZu den Vorteilen einer GmbH gehört in erster Linie die Haftungsbeschränkung. Die GmbH als Kapitalgesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten mit dem gesammten Vermögen, die Gesellschafter der GmbH ist aber in der GmbH eingeschränkt. Das hat den Vorteil, das eine Trennung zwischen dem Vermögen der GmbH und dem Privatvermögen der Gesellschafter der Gmbh gegeben ist und so die Gesellschafter im Falle eines Verlustes oder einer Schadens der GmbH nicht auch mit ihrem Privatvermögen für die entstandenen Schäden haftbar zu machen sind. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es mit der Rechtsform GmbH einige Vorteile.
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