Unter den vielen Unternehmensrechtsformen, die Existenzgründer und Unternehmer für ihr Unternehmen oder ihre geschäftliche Tätigkeit wählen können, ist die Limited (Ltd.) noch eine recht junge Gesellschaftsform - zumindest für deutsche Gründer oder Selbstständige.
So hat der europäische Gerichtshof erst vor wenigen Jahren entschieden, das die englische Limited (Ltd.) in Deutschland und in der gesamten EU voll geschäftsfähig ist, selbst wenn in England keine unternehmerische Tätigkeit und keine Geschäfte betrieben werden. Weltweit gesehen ist die Limited die wohl meist verwendete Gesellschaftsform.
Eine erweiterte Rechtsform - oder besser die Mischung zweier Gesellschaftsformen - stellt die Limited und Co.KG dar, bei der die KG (die Kommanditgesellschaft) als Komplementär an der Limited (Ltd.) beteiligt ist. Hier übernimmt also die Kommanditgesellschaft (KG) im wesentlichen die Haftung für die unternehmerische Tätigkeit. Eine ähnliche Konstillation kennt man bereits von der in Deutschland verbreiteten Verbindung zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gmbh - und der Kommanditgesellschaft (KG) in Form der GmbH und Co.KG.
Vorteile der Limited und Co.KG
Der haupsächliche Vorteil der Limited und Co.KG besteht in der Haftungsbegrenzung für alle unternehmerischen Tätigkeiten und Risiken durch die Limited (Ltd.). Auch die Gründung einer Limited und Co.KG ist mit geringeren Kosten verbunden als beispielsweise die Gründung einer GmbH und Co.KG.
Eine Limited (Ltd.) kann auch aus Deutschland heraus gegründet werden - ein Besuch in England ist somit nicht notwendig. Viele Agenturen und speziell auf die Gründung einer Limited (Ltd.) Fachfirmen bieten an, die Gründung für den zukünftigen Unternehmer zu übernehmen.
Auch der im Gegensatz zur GmbH geringere Kapitalbedarf ist ein wichtiges Argument, das für die Limited (Ltd.) als Unternehmensrechtsform spricht. Statt der bei der GmbH üblicherweise notwendigen 25000 Euro Mindeststammkapital fällt bei der Gründung einer Limited und Co.KG nur ein Bruchteil an, den man für die Einlage zur Gründung einer Limited und Co.KG aufgringen muss.
Auch im unternehmerischen Alltag hat die Limited (Ltd.) einige Vorteile, wenn es beispielsweise um Änderungen im Gesellschaftsvertrag o.ä. geht. Während bei der deutschen GmbH hier oft der Gang zum Notar notwendig ist, können bei der Limited (Ltd.) die meisten Änderungen ohne eine notarielle Beglaubigung per Post erledigt werden.
Auch steuerliche Vorteile sprechen für die Limited und Co.KG. Neben der Befreiung von der Gewerbesteuer der Limited und Co.KG, der bei der einzelnen Limited (Ltd.) nicht vorhanden ist, besteht für die Limited und Co.KG eine geringere Steuerbelastung.
Besteuert wird nicht die Gesellschaft selbst, sondern der Gewinn der Limited und Co.KG wird an die Gesellschafter nach einem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Schlüssel an die Gesellschafter ausgeschüttet. Diese versteuern den Gewinn mit ihrer Einkommenssteuer. Verluste in der Anlaufphase während der Gründung der Limited und Co.KG können mit Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden.
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