Existenzgründer und Unternehmer, die auf der Suche nach einer passenden Rechtsform für ihr zu gründendes Unternehmen sind und dabei die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bevorzugen, haben u.a die Wahl, eine Aktiengesellschaft zu gründen.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit einer eigenen juristischen Persönlichkeit und die Gesellschafter der Aktiengesellschaft (AG) haften für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft (AG) mit dem Gesellschaftsvermögen. Mit der Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) haben Unternehmer die Möglichkeit, sich Kapital in einer Größenordnung zu beschaffen, wie es ein modernes Großunternehmen in der Regel benötigt. Die Aktiengesellschaft (AG) gibt Aktien aus und mit der Ausgabe der Aktien kann ein breites Publikum erreicht werden.
Im Zusammenhang mit der Novellierung des Aktiengesetzes 1994 wurden neue Regelungen für die sogenannte "kleine Aktiengesellschaft" geschaffen, die eine Alternative zur Gründung eines Unternehmens mit der Rechtsform GmbH darstellt. Die Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) macht in der geschäftlichen Tätigkeit - mehr noch als die GmbH - für die Geschäftspartner einen seriösen Eindruck. Mit der kleinen Aktiengesellschaft (AG) ist es möglich, in der Startphase der Unternehmensgründung den Kreis der beteiligten Aktionäre übersichtlich zu halten und erst in einer späteren Phase durch einen Börsengang den Kreis der Aktieninhaber zu erweitern und so weiteres Kapital zur Expansion zu bekommen.
Die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft (AG)
Die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft (AG) ist im Vergleich zur Gründung einer GmbH um einiges aufwendiger und kostenintensiver.
Zunächst ist erst einmal ein Grundkapital von 50000 Euro notwendig, was im Vergleich zur GmbH in der Regel etwa dem doppelten Mindestkapital entspricht.
Zur Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft (AG) ist mindestens eine Person erforderlich, die die Stammaktien der kleinen Aktiengesellschaft (AG) zeichnet und die gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand stellt. Weiter ist ein Aufsichtsrat notwendig und es muss eine notariell beglaubigte Satzung der kleinen Aktiengesellschaft (AG) erstellt werden. Die Satzung beinhaltet u.a. Regelungen zur Übernahmne aller Aktien durch den (alleinigen) Gründer, die Festsetzung des Aufsichtsratsvorsitzenden und Angaben zum Unternehmenszweck.
Die kleine Aktiengesellschaft (AG) muss ins Handelsregister eingetragen werden, was eine notarielle Beurkundung voraussetzt. Neben den genannten Kosten für das Grundkapital der kleinen Aktiengesellschaft (AG) sind bei der Gründung der kleinen Aktiengesellschaft (AG) noch die Kosten für z.B. rechtliche Beratungen, externe Wirtschaftsprüfer oder für notarielle Beurkundungen zu kalkulieren.
Die Aktien und das Kapital einer kleinen Aktiengesellschaft (AG)
Für die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft (AG) sind mindestens 50000 Euro Grundkapital notwendig, das zumindest einem Viertel als Bareinlage eingezahlt werden muss. Es können auch Sacheinlagen als Einlage in die kleine Aktiengesellschaft (AG) eingebracht werden. Das Grundkapital der kleinen Aktiengesellschaft (AG) wird dann in Aktien mit einem Mindestnennbetrag von einem Euro zerlegt und von dem oder den Gründern der kleinen Aktiengesellschaft (AG) übernommen. Auch die Ausgabe von nennwertlosen Aktien ist möglich.
Die Leitung der kleinen Aktiengesellschaft
Die Leitung der kleinen Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem aus mindestens einer Person bestehenden Vorstand. Er verantwortet die Führung der Geschäfte und ist uneingeschränkt Vertretungsberechtigter der kleinen Aktiengesellschaft (AG). Beschlüsse der Hauptversammlung müssen durch den Vorstand der kleinen Aktiengesellschaft (AG) umgesetzt werden, sonst ist der Vorstand in seiner Arbeit an keine Weisungen gebunden und handelt im allgemeinen in eigener Verantwortung. Trotz der Haftungsbeschränkung der kleinen Aktiengesellschaft (AG) kann es zu einer Haftung des Vorstandes kommen, wenn dem Vorstand eine schuldhafte Verfehlung vorzuwerfen ist..
Daneben gibt es bei der kleinen Aktiengesellschaft (AG) noch den Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Personen besteht und einen Vorsitzenden hat. Der Aufsichtsrat wird auf einer Hauptversamlung gewählt und kontrolliert / überwacht die Arbeit des Vorstandes. Der Aufsichtsrat hat weitgehende Vollmachten bei der Rüfung und der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen der kleinen Aktiengesellschaft (AG).
Zusammenfassung der kleinen Aktiengesellschaft (AG)
Die kleine Aktiengesellschaft (AG) bieten u.a. den Vorteil, das diese Rechtsform im geschäftlichen Verkehr ein hohes Ansehen genießt, das die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist, das auf einer breiten basis Kapital beschafft werden kann und das die Aktien am Unternehmen leicht übertragbar sind.
Als Nachteil der kleinen Aktiengesellschaft (AG) sind der hohe Aufwand und die damit verbundenen Kosten ( einschließlich des hohen Grundkapitals von mind. 50000 Euro), die notwendige Eintragung ins Handelsregister und der geringe Spielraum bei der Gestaltung der Gesellschaftsvorschriften zu nennen.
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