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Existenzgründung und Selbständigkeit : Rechtsformen

Kommanditgesellschaft - KG

1. Allgemeines zur Kommanditgesellschaft (KG)
2. Die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)
3. Der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG)
4. Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft (KG)
5. Buchführung und Steuer der Kommanditgesellschaft (KG)
6. Zusammenfassung / Vor- und Nachteile der Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft wie beispiels-weise die OHG. Existenzgründer oder Unternehmer, die mit anderen eine unternehmerische Tätigkeit - hier vorzugsweise im Handel - ausüben wollen, können die Rechtsform Kommanditgesellschaft (KG) wählen.

Bei der Kommanditgesellschaft (KG) haftet immer mindestens ein Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung, die anderen Gesellschafter der Kommanditgesell-schaft (KG) haften im allgemeinen nur in Höhe ihrer Vermögenseinlage.

Die rechtlichen Vorschriften, die die Kommanditgesellschaft (KG) betreffen, finden sich im Handelsgesetzbuch § 161 - 177.

Hier heißt es auszugweise im § 161 (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) stellt die Verbindung der Kommanditgesellschaft (KG) mit der GmbH, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dar. Diese Mischform beider Unternehmensrechtsformen ist im allgemeinen unter dem Begriff GmbH und Co.KG bekannt.

Die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Wenn sich ein Existenzgründer oder ein Unternehmer zur Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) entschlossen hat, braucht er mindestens noch einen Partner, der sich an der Kommanditgesellschaft (KG) beteiligen will, den eine Kommanditgesellschaft (KG) entsteht nur durch einen Gesellschaftsvertrag, an dem mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sind. Dabei haftet einer der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) mit unbeschränkter Haftung (der Komplementär), während der andere oder die anderen Gesellschafter (der oder die Kommanditist/-en) nur bis zur Höhe ihrer Einlagen für Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit der Kommanditgesellschaft (KG) haften.

Bei der Gründung der Kommanditgesellschaft (KG) kann es sich bei den zukünftigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft (KG) um natürliche oder juristische Personen handeln.

Zur Gründung der Kommanditgesellschaft (KG) ist kein Mindestkapital wie etwa bei der Gründung einer GmbH gesetzlich vorgeschrieben, die Kommanditisten leisten eine Einlage, die frei gewählt werden kann.

Da die Kommanditgesellschaft (KG) eine Handelsgesellschaft ist, ist in den meisten Fällen der Geschäftszweck der Betrieb eines typischen Handelsgewerbe wie etwa der Groß- oder Einzelhandel, es kann aber auch jedes andere Gewerbe mit der Rechtsform Kommanditgesellschaft (KG) betrieben werden.

Bei der Wahl des Firmennamens kann bei der Gründung der Kommanditgesellschaft (KG) der Familienname eines persönlich haftenden Gesellschafters, ein Phantasiezusatz oder auch ein sachbezogener Zusatz gewählt werden. An diesen Firmennamnen muss aber die Bezeichnung Kommanditgesellschaft (KG) angehangen werden. Allerdings muss auch hier, genau wie bei der Namensgebung für eine GmbH, vermieden werden, das eine Täuschung über die geschäftlichen Tätigkeiten oder die Art der geschäftlichen Tätigkeit gegenüber Außenstehenden möglich ist.

Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft (KG)

Für den Inhalt des Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es keine genauen gesetzlichen Vorschriften. Allerdings gibt es eine ige Punkte, die im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) enthalten sein sollten. Dies sind unter anderem Regelungen und Angaben wie:
  • der Unternehmenszweck und der Gegenstand der Unternehmung
  • Angeben zu Art und Umfang der Einlagen der einzelnen Gesellschafter
  • Regelungen zur Geschäftsführung und zu Vertretungsbefugnissen
  • Aufteilung der Gewinne und Verluste

und Regelungen zu der Beendigung der Kommanditgesellschaft (KG) oder zum Ausscheiden von Gesellschaftern. Weiter sollten / müssen Angaben zur Haftung und zur Haftungsbeschränkung eines jeden Kommanditisten gemacht werden.

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