Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen den Status der Unkündbarkeit erlangen.
Die Unkündbarkeit bezieht sich allerdings nur auf eine ordentliche Kündigung. Aufgrund der Konzeption des Zivilrechts ist eine außerordentliche Kündigung weiterhin möglich.
Die Unkündbarkeit bestimmter Personengruppen wie
- Mitglieder des Betriebsrates
- Schwerbehindertenvertreter
- Schwerbehinderte
- Betriebliche Datenschutzbeauftragte
- Immissionsschutzbeauftragte
- Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit
- Auszubildende
- Inhaber politischer Wahlämter
ergibt sich aus den Regelungen des Sonderkündigungsschutzes.
Eine Unkündbarkeit wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit ist möglich, wenn dies aus bestehenden Arbeits- oder Tarifverträgen hervorgeht.
Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers, lässt das Bundesarbeitsgericht eine außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung zu.
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