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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Schwangerschaft


Für Frauen, die in einem Angestelltenverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, gibt es eine Reihe von Vorschriften und Regelungen, wenn bei Ihnen eine Schwangerschaft vorliegt.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz zum Schutze der werdenden Mutter (Mutterschutzgesetz).

Gestaltung des Arbeitsplatzes

Der Arbeitplatz einer schwangeren oder stillenden Mutter einschließlich der Maschinen und Geräte müssen so eingerichtet sein, dass Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter nicht gefährdet ist.

Wird die Arbeit ständig im Stehen oder Laufen verrichtet, muss der Arbeitgeber für die schwangere oder stillende Mutter eine Gelegenheit zum Sitzen und Ausruhen bereit stellen. Ebenso hat die schwangere oder stillende Mutter das Recht, bei Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, kurze Pausen einzulegen.

Beschäftigungsverbote

Schwangere dürfen keinesfalls beschäftigt werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind bei Weiterführung der Beschäftigung gefährdet sind.

In den letzen sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Schwangere nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch beschäftigt werden. Sie haben jedoch das Recht diesen Wunsch jederzeit zu widerrufen.

Schwangere oder stillende Mütter dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten oder schädlichen Einflüssen wie Strahlen, Staube, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sein.

Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft darf die Schwangere nicht mehr beschäftigt werden, wenn ihre Arbeit ständig im Stehen verrichtet wird, soweit diese Tätigkeit vier Stunden überschreitet.

Weiter darf sie keine Arbeiten verrichten bei denen

  • sie sich häufig erheblich strecken oder beugen muss
  • sie sich andauernd hocken oder sich gebückt halten muss
  • sie Geräte und Maschinen mit Fußantrieb bedienen muss
  • sie Holz schälen muss
  • sie der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist
  • sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist
  • sie Akkordarbeit leisten muss
  • sie Fließbandarbeit mit vorgeschriebenen Arbeitstempo verrichten muss

Nach der Entbindung dürfen Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erhöht sich diese Frist auf zwölf Wochen. Die Wöchnerin darf auf ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Frist wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann aber ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Weitere Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat der Schwangeren die Freizeit zu gewähren, die zur Durchführung von Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Mitteilungspflicht

Bei Vorliegen einer Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin verpflichtet ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem der mutmaßliche Tag der Entbindung hervor geht.

Stillzeit

Auf Verlangen sind der stillenden Mutter folgende Stillzeiten zu gewähren:

  • mind. 2 x täglich eine ½ Stunde oder
  • mind. 1x täglich eine Stunde
  • ist in der Nähe der Arbeitsstätte keine Gelegenheit zum Stillen mind. 90 Minuten

Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf auch nicht vor- oder nachgearbeitet werden oder auf die Pausen angerechnet werden.

Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

Schwangere oder stillende Mütter dürfen nicht

  • mit Mehrarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen

beschäftigt werden.

Kündigungsverbot

Eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft oder zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig. Im Einzelfall kann die oberste Landesbehörde über eine zulässige Kündigung entscheiden.

Mutterschaftsgeld

Frauen erhalten für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.

Sonstige Leistungen

Frauen haben bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf folgende Leistungen

  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln
  • Stationäre Entbindung
  • Häusliche Pflege
  • Haushalshilfe
  • Entbindungsgeld

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der

  • den Vorschriften über die Beschäftigungsverbote
  • den Vorschriften über die Stillzeit
  • den Vorschriften über Mehr, Nacht- oder Sonntagsarbeit

zuwiderhandelt.

Gefährdet ein Arbeitgeber die Gesundheit einer Schwangeren oder des Ungeborenen so kann das mit einer Geldbuße geahndet werden oder mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

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