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Als Schwerbehinderte gelten Personen, die
  • einen Grad von mind. 50
  • einen Wohnsitz im Bundesgebiet oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet oder
  • eine Anstellung im Bundesgebiet

haben.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwbG)

Beschäftigungspflicht durch Arbeitgeber

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Sollten sich bei der Berechnung Bruchteile ergeben, ist ab 0,5 aufzurunden.

Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl an schwerbehinderten Arbeitnehmern, muss er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe entrichten. Diese Ausgleichsabgabe hebt allerdings die Pflicht zur Beschäftigung nicht auf. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt:

  • 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3% bis unter 5%
  • 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2% bis unter 3%
  • 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2%

Die Ausgleichsabgabe ist an die zuständige Hauptfürsorgestelle zu entrichten. Diese darf die Ausgleichsabgabe ausschließlich für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für Leistungen zur Hilfe im Arbeits- und Berufsleben verwenden, persönliche oder sachliche Kosten (Verwaltungskosten) dürfen davon nicht bestritten werden.

Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder auch teilweise dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50% des Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

  • Der Arbeitgeber hat, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten Schwerbehinderten zu führen und diese Vertretern des Arbeitsamtes und der Hauptfürsorgestelle auf Verlangen vor zu zeigen.
  • Der Arbeitgeber muss ein mal jährlich dem zuständigen Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle für das vergangene Kalenderjahr die Zahl der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Arbeitnehmern besetz sind, anzeigen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können.
  • Der Arbeitgeber hat Schwerbehinderte so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiter entwickeln können.
  • Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass ein Schwerbehinderter zur Förderung seines beruflichen Fortkommens bei Maßnahmen, die der beruflichen Bildung dienen, teilnehmen kann.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräte unter Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten, dass wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter eine dauernde Beschäftigung im Betrieb finden können.
  • Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, die Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten, sofern dies zumutbar ist und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Der Arbeitgeber muss die Kündigung bei der Hauptfürsorgestelle schriftlich, in zweifacher Ausfertigung, beantragen.

Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung ein. Ferner wird der Schwerbehinderte angehört.

Die Hauptfürsorgestelle fällt innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages eine Entscheidung. Diese wird dem Arbeitgeber, dem Arbeitsamt und dem Schwerbehinderten zugestellt. Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats aussprechen.

Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zur Kündigung in folgenden Fällen zu erteilen:

  • Betriebe oder Dienststellen werden nicht nur vorüberegend aufgelöst
  • zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, liegen mindestens 3 Monate
  • die verbleibende Gesamtzahl Schwerbehinderter zur Erfüllung der Verpflichtung ist ausreichend
  • es besteht die Möglichkeit, den Schwerbehinderten auf einer anderen Stelle im gleichen Betrieb oder einer anderen Dienststelle weiter zu beschäftigen (sofern der Schwerbehinderte einverstanden ist und es für den Arbeitgeber zumutbar ist)
  • dem Schwerbehinderten ist ein anderer angemessener Arbeitplatz sicher

Das gilt nicht für Schwerbehinderte

  • deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht
  • die das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen auf Grund eines Sozialplanes haben
  • die Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben
  • wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat, und die Schwerbehinderten nicht widersprochen haben.

Bei einer außerordentlichen Kündigung ergeben sich folgende Vorschriften:

  • Die Zustimmung der Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden.
  • Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen zu treffen. Wird keine Entscheidung innerhalb dieser Frist getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
  • Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht.
  • Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder Aussperrung fristlos gekündigt worden sind, sind nach Beendigung dieser Arbeitkampfmaßnahmen wieder einzustellen.

Schwerbehindertenvertretung

In Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens 5 Schwerbehinderte ständig beschäftigt sind, wird ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und mindestens ein Stellvertreter gewählt.

Wahlberechtigt sind alle beschäftigten Schwerbehinderte.

Wählbar sind alle ständig beschäftigten Schwerbehinderte, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören. Besteht der Betrieb weniger als ein Jahr, so einfällt die 6-Monats-Regelung.

Die Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieses Zeitraums finden Wahlen nur statt, wenn:

  • das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter nachrückt.
  • Die Wahl mit Erfolg angefochten wurde.
  • Eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Hat außerhalb des Zeitraumes für die regulären Wahlen eine Wahl des Schwerbehindertenvertreters stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit zu Beginn des Zeitraumes für die regelmäßigen Wahlen noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen.

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