Unter dem Begriff ordentliche Kündigung versteht man im Arbeitsrecht im allge-meinen die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, das fristgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wird.
Die
ordentliche Kündigung
ist somit von der außerordentlichen Kündigung beziehungsweise von der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden.
Bei einer ordentlichen Kündigung ergeben sich die Kündigungsfristen im allge-meinen aus den tarifvertraglichen Vereinbarungen oder den Vereinbarungen, die im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Die Gründe für die ordentliche Kündigung können im Verhalten des Gekündigten (verhaltensbedingt) liegen oder können in der Person (personenbedingt) zu suchen sein.
Im allgemeinen braucht die ordentliche Kündigung nicht begründet zu werden, wenn in den Tarif-oder Einzelvertraglichen Vereinbarungen keine anderen Festlegungen zu diesem Punkt getroffen wurden.
Laut § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss die Kündigung ( die ordentliche Kündigung) in schriftlicher Form erfolgen, damit sie wirksam wird.
Bestimmte Personen oder Personengruppen in einer Betrieb oder in einem Unter-nehmen können nicht durch eine ordentliche Kündigung gekündigt werden.
Das sind meist Mitglieder des Betriebsrates, Schwerbehinderte oder schwangere Frauen, die den Mutterschutz genießen.
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