Als Geschäftsführer wird im allgemeinen eine Person bezeichnet, die ein Unter-nehmen oder ein Geschäft leitet.
Üblicherweise ist mit dem Begriff Geschäftsführer in der Regel die Person ge-meint, die einem Unternehmen mit der Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmbh) vorsteht.
Der Geschäftsführer einer Gmbh verantwortet die Leitung des Unternehmens und trägt Sorge für einen gewinnorientierten Betriebsablauf. Er kann eine Befugnis zur Gesamtvertretung oder eine Einzelvertretungsbefugnis bestehen.
Der Geschäftsführer einer Gmbh ist nicht als Arbeitnehmer zu betrachten.
Hieraus ergibt sich, das das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet und das Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis nicht vor dem Arbeitsgericht sondern vor ordentlichen Gerichten verhandelt werden.
Hier können sich unter Umständen Nachteile für den Geschäftsführer ergeben, wenn er z.B. vor seiner Ernennung zu Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft eine Anstellung als leitender Angestellter im Unternehmen hatte und kurz nach der Ernennung zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft gekündigt wird und keinen Kündigungsschutz genießt.
Ein Auszug aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
Dritter Abschnitt Vertretung und Geschäftsführung
GmbHG § 35
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt.
(3) Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.
(4) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
GmbHG § 35a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. ...
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung als PDF Download
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