Der Begriff Quittung im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht kommt u.a. vor, wenn es darum geht, das der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers den Empfang von Lohn oder Arbeitsentgeld quittieren muss.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt zu diesem Punkt im § 368 auszugsweise ...Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Eine andere Art der Quittung ist die sogenannte Ausgleichsquittung. Hier verlangen Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer die Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung.
Der Arbeitnehmer bestätigt hier dem Arbeitgeber, das er keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber mehr hat. Die Ausgleichs-quittung dient in der Regel dazu, das ungeklärte Ansprüche oder ein späterer Streit nicht mehr geltend gemacht werden können bzw. ein Streit über ungeklärte Dinge im Zusammenhang mit den beendeten Arbeitsverhältnis garnicht erst zustande kommt.
Arbeitgeber haben aber keinen Rechtsanspruch auf die Unterzeichnung der Quittung bzw. der Ausgleichquittung und dürfen die Aushändigung von Arbeits-papieren oder Zeugnissen nicht von der Unterschrift einer Ausgleichsquittung abhängig machen.
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