Zu Arbeitszeugnissen sagt die Gewerbeordnung im § 109 im Auszug ...
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer hat also ein Recht auf ein Arbeitszeugnis bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitszeugnis dient dem weiteren beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers und muss vom Arbeitgeber wohlwollend formuliert sein. Gleichwohl muss das Arbeitszeugnis der Wahrheit entsprechen und es dürfen keine falschen Aussagen oder unrichtige Tatsachen in einem Arbeitszeug-nis enthalten sein
Bei Arbeitszeugnissen unterscheidet man in der Regel zwischen dem einfachen Zeugnis und dem qualifizierten Zeugnis. In einem einfachen Zeugnis sind oft nur die Angaben zur Art und der Dauer der Beschäftigung enthalten. Der Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist in einem einfachen Zeugnis nicht unbedingt enthalten.
Ein
qualifiziertes Zeugnis
muss einige Angaben mehr enthalten als das einfache Zeugnis. In einem qualifizierten Zeugnis müssen Angaben über die Leistung und die Führung des Arbeitnehmers enthalten sein. Weitere Angaben in einem qualifizierten Zeugnis sind u.a. Angaben über absolvierte Qualifikationen und Fortbildungen oder über die persönlichen Eigenschaften oder die betriebliche Akzeptanz des Arbeitnehmer gegenüber Kollegen und Vorgesetzten.
Die Gliederung eines qualifizierten Zeugnis ist meist so aufgebaut, das zuerst mit der Einführung begonnen wird ( Zeitpunkt der Einstellung ...), dann folgt die beruf-liche Entwicklung des Arbeitnehmer, dann wird die zuletzt ausgeführte Tätigkeit oder die betriebliche Stellung beschrieben ( ...arbeitete zuletzt als ... hatte zuletzt im Unternehmen die Stellung als ..inne).
Dann folgt in der Regel in einem qualifizierten Zeugnis die Beurteilung der Leist-ung und der Leistungsbereitschaft - mit Angaben zur Arbeitsweise, zu Arbeits-erfolgen oder auch zur Arbeitsbereitschaft. Spätestens jetzt wird in Unterneh-merkreisen oder in Personalbüros oft der sogenannte Geheimcode eingesetzt, um eine schlechte Arbeitsleistung o.ä. doch in gewissen Umfang wohlwollend zu formulieren, da in einem qualifizierten Arbeitszeugnis oder in einem Arbeits-zeugnis generell alle Aussagen wohlwollend für den Arbeitnehmer formuliert werden müssen.
Zum Schluss werden in einem qualifizierten Zeugnis noch die sozialen Kompet-enzen des Arbeitnehmer beschrieben und das qualifizierte Zeugnis endet im allgemeinen mit der Angaben des Kündigungsgrundes und eventuell mit guten Wünschen für die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers.
Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.
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