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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Insolvenzgeld


Die Zahlung von Insolvenzgeld steht im allgemeinen allen Arbeitnehmern in Deutschland zu, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Insolvenz des Unternehmens gekündigt oder der Betrieb des Unternehmens eingestellt wurde. Das Insolvenzgeld wird zum Ausgleich des entfallenden Arbeitsentgelds von der Arbeitsagentur bzw. der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Die Mittel für die Zahlung von Insolvenzgeld stellen alle Arbeitgeber bereit, die in einer Umlage die Beiträge an die jeweilige Berufsgenossenschaft abführen.

Zahlungen aus dem Insolvenzgeld können betroffenden Arbeitnehmer für einen Zeitraum von drei Monaten erhalten. Wenn ein Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzbeschluss beendet wird, werden die letzten drei Monate des Arbeits-verhältnisses bezahlt. Sollte kein Insolvenzverfahren eingeleitet worden sein, so kann auch bei Betriebsschließung bzw. bei beendeter Betriebstätigkeit mit nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Arbeitnehmern bestehen.

Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Insolvenzgeld stellen will, muss ein Antrag bei der Arbeitsagentur gestellt werden. Die Höhe des Insolvenzgeld ist aber seit 2004 auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt.

Bei finanziellen Problemen, die sich aus der Insolvenz für Arbeitnehmer ergeben können, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorschuss auf die Zahlung des Insolvenzgeld beantragt werden. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, eine Insolvenzverfahren des Unterneh-mens beantragt ist und sonst alle Voraussetzungen für die Zahlung des Insolvenz-geld gegeben sind.


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