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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Innung


Unter Innung wird der Zusammenschluss von selbstständigen Gewerbe-treibenden verstanden, die ihre Interessen gemeinsamm vertreten wollen.

Meist handelt es sich bei den Innungen um Verbände des Handwerks. Es gibt für viele Handwerksrichtungen eigene Innungen, die die speziallen Interessen glei-cher Handwerksrichtungen und ähnlicher Handwerker vertreten. Die Mitglied-schaft in einer Innung ist für die Handwerksbetriebe nicht gesetzlich vorgeschrie-ben und ist freiwillig. I

m Gegensatz dazu ist die Mitgleidschaft in der Handwerkskammer für Handwerksbetriebe eine Pflicht.

Die Aufgaben der Innung sind in der Handwerksordnung geregelt. Hier heißt es auszugsweise in der Handwerksordnung:

HwO § 54

(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie

1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen, 2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben, 3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern, 4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist, 5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten, 6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken, 7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern, 8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten, 9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, 10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

Die Innung des Handwerks ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist rechtskräftig, wenn die Satzung genehmigt wurde.


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