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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Geschäftsfähigkeit


Die Geschäftsfähigkeit einer Person meint im allgemeinen Umgang die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder durch Vertreter wirksam vorzunehmen. Zur Geschäftsfähigkeit gehört unter anderem die Geschäftunfähigkeit von Kindern bis zum siebenten Lebensjahr und geisteserkranktem Menschen. Eine be-schränkte Geschäftsfähigkeit liegt bei Menschen zwischen dem siebenten Lebensjahr und der Volljährigkeit vor. Die volle Geschäftsfähigkeit besitzen Personen, die volljährig sind und deren Geschäftsfähigkeit nicht durch andere Gründe eingeschränkt ist.

Im Arbeitsrecht setzt der Abschluss eines Arbeitsvertrages die volle Geschäfts-fähigkeit beider Vertragspartener (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) voraus. Die Vertragspartner können aber einen Stellvertreter benennen, der den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages vertritt.

Im bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu ...(Auszug):

BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

BGB § 105a Geschäfte des täglichen Lebens

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. ...

Das bürgerliche Gesetzbuch als PDF Download


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