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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Ruhepausen


Ruhepausen - oder Pausen - stehem allen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Hier heißt es auszugsweise im § 4 ...

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. ...

Andere Pausenzeiten und Ruhepausen gelten für minderjährige Jugendliche. Jugendliche, etwa in der Ausbildung, benötigen einen besonderen Schutz und haben daher andere Ansprüche aud eine Ruhepausen oder eine Pause als ihre erwachsenen Kollegen. Bei minderjährigen Jugendlichen gelten folgende Ruhezeiten bzw. Pausenzeiten:

  • Arbeitszeit 4,5 bis 6 Stunden => mindestens 30 min Ruhezeit / Pause
  • Arbeitszeit > 6 Stunden => mindestens 60 min Ruhezeit / Pause

Zu beachten ist dabei, das die Ruhepausen im voraus feststehen. Die Arbeitneh-mer sollen also spätestens zu Beginn der täglichen Arbeitszeit wissen, wann sie den Anspruch auf eine Ruhepause oder Ruhepausen haben und wie die Ruhe-pausen über die Arbeitszeit verteilt sind.

Weiterhin gelten alle Pausen, die kürzer als fünfzehn Minuten dauern, nicht als Ruhepausen. In der Ruhepause darf der Arbeitnehmer keinerlei dienstliche Verpflichtungen haben und darf auch nicht auf Abruf bereitstehen.

Als genommene Ruhepausen gelten im allgemeinen alle Ruhepausen, die der Arbeitnehmer auch wirklich in Anspruch genommen hat, d.h. Pausen oder Ruhe-pausen, die dem Mitarbeiter oder dem Arbeitnehmer laut Arbeitsplan zustehen - aber aus verschiedensten Gründen nicht genommen werden konnten - gelten nicht als in Anspruch genommene Ruhepause.


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