Die Definition von gefahrgeneigten Arbeiten war im Arbeitsrecht oft von Bedeutung, wenn es um die Haftung von Schäden geht, die ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber verursacht.
Unter gefahrgeneigter Arbeit sind im allgemeinen Arbeiten und Leistungen von Arbeitnehmern zu verstehen, die so geartet sind, das selbst bei sorgfältiger Arbeit ein versehentliches Missgeschick passieren kann, wodurch widerum ein noch größerer Schaden enstehen könnte. Man kann auch sagen, das eine gefahr-geneigte Arbeit immer dann vorliegt, wenn die Art der Arbeit oder der Leistung es mit einiger Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, das auch bei sorgfälltiger Arbeit gelegentliche Fehler passieren können.
Bei der Betrachtung von Haftungseinschränkungen für Arbeitnehmer spielte es oft eine große Rolle, ob die zu verrichtende Arbeit eine gefahrgeneigte Arbeit war oder nicht. I
n jüngster Zeit wird aber in der Rechtssprechung der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung für eine Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers keine Bedeutung mehr beigemessen.
Für die Betrachtung der Haftungseinschränkung ist es von deutlich größerer Be-deutung, ob der Schaden vorsetzlich oder fahrlässig, mit den Abstufungen leicht fahrlässig, normal fahrlässig oder grob fahrlässig, herbei geführt wurde.
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