HGB § 59 Handlungsgehilfe
... Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Verein-barungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu be-anspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart. ...
Handlungsgehilfen sind Angestellte eines Arbeitgebers, die kaufmännische Auf-gaben und Tätigkeiten erledigen oder buchhalterische Aufgaben im Unternehmen übernehmen. Das können dementsprechend u.a. Buchhalter, Einkaüfer, Verkäufer oder Kassierer sein.
Für Handlungsgehilfen gilt ein Wettbewerbsverbot.
HGB § 60 Gesetzliches Wettbewerbsverbot
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Han-delsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betrei-bt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. ...
Ohne die Einwilligung des Arbeitgebers dürfen Handlungsgehilfen weder ein Handelsgewerbe betreiben noch Geschäfte in der selben Branche oder dem gleichen Wirtschaftszweig wie der Arbeitgeber betreiben, wenn sie als Konkurrent oder als Mitwettbewerber auftreten würden.
Was in Punkto Wettbewerb für den Handlungsgehilfen gilt, ist auch auf andere Arbeitnehmer zu beziehen, die ebenfalls alles unterlassen müssen, was ihrem Arbeitgeber durch eine Konkurrenztätigkeit schaden könnte.
Arbeitnehmer haben aber das Recht auf eine Nebentätigkeit oder einen Nebenjob. Eventuell ist dafür aber die Zustimmung des Arbeitgeber einzuholen.
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