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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Aufhebungsvertrag


Bei einem Aufhebungsvertrag kommen beide Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, überein, das bestehende Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einverständnis aufzulösen.

Bei einem Aufhebungsvertrag sind jedoch einige Dinge zu beachten. Oft wird dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten, um die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten einer Kündigung zu umgehen und nicht selten werden Arbeitnehmer, denen eine betriebsbedingte Kündigung droht, mit dem Angebot für einen Aufhebungsvertrag unter Druck gesetzt. Diesem "Druck" sollte man aber unbedingt widerstehen und einen Aufhebungsvertrag nicht vorzeitig unter-schreiben. Auf jeden Fall sollte man sich bei einem Aufhebungsvertrag anwaltlich beraten lassen und versuchen, den Aufhebungsvertrag nach den eigenen Vorstell-ungen und Forderungen mit zu gestalten.

Ein wesentlicher Nachteil kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sein, wenn Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Arbeitslosigkeit gezwungen werden. In der Regel verhängt das Arbeitsamt bzw. die Arbeitsagentur eine dreimonatige Sperrfrist für die Zahlung des Arbeitslosengeld, da Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden waren.

Wenn Sie jedoch einen Aufhebungsvertrag abschließen, können Sie mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht aber oft noch recht viel am Aufhebungsvertrag mitgestalten oder sogar den Aufhebungsvertrag vom Anwalt vorvormulieren lassen. Der Arbeitgeber wird in der Regel auf viele Ihrer Forderungen eingehen, das ein für beide Seiten kostspieliger Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht vermiedem wird.

Ein ähnliches Thema ist der Abwicklungsvertrag.


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