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Existenzgründung und Selbständigkeit : Rechtsformen

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB - Gesellschaft

1. Einleitung
2. Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
3. Haftung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
3.1. Haftungsbeschränkung einer GbR
4. Kaufmännische Angelegenheiten der GbR
5. Zusammenfassung / Vor- und Nachteile der GbR
4. Kaufmännische Angelegenheiten der GbR
Schon die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft bedarf keiner aufwendigen Formalitäten und noch nicht einmal zwingend der Schriftform.

Als Unternehmensrechtsform, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht dem Handelsgesetzbuch untersteht, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. die BGB-Gesellschaft als nichtkaufmännisch geführtes Unternehmen nicht zur Buchführung nach kaufmännischen Regeln verpflichtet.

Angelehnt an die Rechtsform Einzelunternehmen reicht es in der Regel aus, eine Einnahme - Überschuss Rechnung zu erstellen. Die ausgezahlten Gewinne werden anteilig an die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. der BGB-Gesellschaft ausgezahlt und diese versteuern die Einnahmen in ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. die BGB-Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommenssteuer oder eine Körperschaftssteuer wie die Kapitalgesellschaften.

Wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. die BGB-Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, so fällt die Gewerbesteuer an. Die Gewerbesteuer führt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. die BGB-Gesellschaft direkt ab und berechnet sich nach dem erzielten Gewinn. Aber auch hier gilt der Gewerbesteuerfreibetrag von 24500 Euro, der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw.einer BGB-Gesellschaft gewährt wird.

5. Zusammenfassung / Vor-und Nachteile der GbR
Die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft ist eine einfache und unkomplizierte Rechtsform für Existenzgründer und Unternehmer, die mit anderen zusammen ein Gewerbe betreiben wollen oder eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit ( Freiberufler ...) planen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft ist so geeignet für Kleingewerbetreibende und Selbstständige, die mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit keine Umsätze größer 250 Tsd. Euro erwirtschaften .

Gesellschafter haben das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung und können so leicht Überblick über die Situation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft erhalten.

Vor-und Nachteile der GbR
Als Vorteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. der BGB-Gesellschaft im Bezug auf einige Kapitalgesellschaften ist , das kein Mindestkapital zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft erforderlich ist , das kein Notar die Gründung beurkunden muss und so die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft relativ unkompliziert ist.

Als Nachteil steht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft - wie das Einzelunternehmen - die volle Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten aus der geschäftlichen Tätigkeit gegenüber. Die nicht vorhandene Pflicht zur kaufmännischen Buchführung erschwert oft die Kapitalbeschaffung.


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