3. Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft für die Verbindlichkeiten, die sich aus der Geschäftstätigkeit und aus abgeschlossenen Verträgen ergeben. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. der BGB-Gesellschaft haften die Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters.
Die Haftung eines einzelnen Gesellschafters der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. der BGB-Gesellschaft geht soweit, als das Gläubiger der Gesellschaft das Recht haben, sich auch an jeden einzelnen Gesellschafter zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu wenden. Dem Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. der BGB-Gesellschaft steht aber das Recht zu, bei den anderen Gesellschaftern - je nach vereinbarten Anteil - einen Ausgleich zu verlangen. Wenn in einem Gesellschaftsvertrag keine Festlegungen zum Anteil eines jeden Gesellschafters an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft getroffen wurden, so haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen für die Verbindlichkeiten der GbR.
3.1. Haftungsbeschränkung der GbR
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Begrenzung der Haftung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft möglich.
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft können u.a. das Recht des geschäftsführenden Gesellschafters einschränken und so z.B. vereinbaren, das Geschäfte ab einer bestimmten Größenordnung nur mit Zustimmung aller oder mehrer Gesellschafter möglich ist.
Daneben können Freiberufler, die in bestimmten Bereichen eine Zusammenarbeit innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft ( Partnergesellchaft ) vereinbaren, festlegen, welcher Gesellschafter für Schäden oder Fehler in einem bestimmten Geschäftsfeld haftet.
Es ist auch möglich, die unbeschränkte, persönliche Haftung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft zu begrenzen oder sogar auszuschließen. Eine solche Beschränkung der Haftung ist aber nur rechtswirksam, wenn sie mit dem Vertragspartner vertraglich abgeschlossen wird und Bestandteil das jeweiligen Vertrages wird. Allerdings sind solche Regelungen zur Haftung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft nur Ausnahmefälle.
Der Zusatz " mbH " bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft , mit dem Ziel, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken, funktioniert in der Praxis nicht und die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft haften trotz Zusatz für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. der BGB-Gesellschaft.
Wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. die BGB-Gesellschaft verläßt, so haftet er in der Regel weiter für Verbindlichkeiten, die noch mit seiner Tätigkeit in der Gesellschaft zu tun haben. Die Haftung bleibt im allgemeinen für die nächsten fünf Jahre bestehen. Wenn ein neuer Gesellschafter hinzukommt, so haftet dieser für alle Verbindlichkeitet, die nach seinem Eintritt in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer BGB-Gesellschaft entstanden sind wie alle anderen Gesellschafter auch. Für Verbindlichkeiten, die bereits vor seinem Eintritt entstanden sind, fallen nicht in die Haftung des neuen Gesellschafters der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. der BGB-Gesellschaft.