Ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
Sie ist ohne Einhaltung von Kündigungsfristen möglich.
Jedoch muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher wegen der selben Sache abgemahnt haben. Diese Abmahnung ist vorher nicht nötig, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers so gravierend ist, dass dem Arbeitnehmer im vorhinein klar sein musste, dass sein Verhalten unter keinen Umständen tragbar ist.
Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung können sein:
- Diebstahl (besonders beim Arbeitgeber)
- Ständige Verspätung
- Nichtinformieren des Arbeitgebers von Arbeitsunfähigkeit
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Nachweisliches "Blau machen"
- Alkohol- und Drogenkonsum
Liegt jedoch bei einem Arbeitnehmer eine Alkohol- oder Drogensucht vor, ist eine verhaltensbedingte Kündigung eher problematisch, da das Verhalten des Arbeitnehmers nicht steuerbar ist. In diesem Fall wird es eher zu einer personenbedingten Kündigung kommen.
In der Regel wird von der Arbeitsagentur bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Sperrzeit verhängt, da der Arbeitnehmer durch sein Verhalten selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz verloren hat.
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