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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Urlaub


Als Urlaub wird arbeitsrechtlich die Zeit genannt, in der der Arbeitnehmer mit der Genehmigung seines Arbeitgebers der Arbeit fern bleiben darf. Dabei unterscheidet man zwischen bezahltem und unbezahltem Urlaub.

Der Urlaub soll der Erholung dienen. Eine dem widersprechende Tätigkeit während des Urlaubes ist unzulässig.

Der Mindestanspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Er beträgt

  • 30 Arbeitstage bei einer 7-Tage-Woche
  • 24 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche
  • 20 Werkstage bei einer 5 Tage-Woche

Die Berechnung des Resturlaubes gestaltet sich wie folgt:

In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubes. Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Diese Wartezeit ist in einem Arbeitsverhältnis nur einmal zu erfüllen. In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer gleich zu Beginn des Kalenderjahres der volle Urlaubsanspruch zu.

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt bekommen hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung für das laufende Kalenderjahr auszustellen.

Für Jugendliche ist der Mindestanspruch auf Urlaub im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt.

Die meisten Arbeitnehmer haben aus tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung etwa 30 Tage Urlaub pro Jahr.

Schwerbehinderte bekommen fünf Tage zusätzlichen Urlaub.

Während des Urlaubes haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Diese bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubes erhalten hat, mit Ausnahme des Entgeltes für geleistete Überstunden.

Aus tarif- oder einzelvertraglicher Grundlage heraus zahlen manche Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld.

Darüber hinaus kann es nach Landesgesetz einen Anspruch auf Bildungsurlaub zur beruflichen Fortbildung geben.

Wird der Erholungsurlaub im Kalenderjahr nicht genommen, verfällt er, sofern er nicht maximal bis zum 31. März auf das Folgejahr übertragen wird.

Einen Anspruch auf eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage hat der Arbeitnehmer nur, wenn er seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen kann.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes, so werden ihm, nach Beibringung eines ärztliches Attestes, diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es einen Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub geben.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ebenso ist er zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegen stehen. Kann der Urlaub nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.

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