Der Anspruch, den ein Arbeitnehmer auf Gewärung von Urlaub an seinen Arbeitgeber hat, ist gesetzlich so geregelt, das es einen Mindestanspruch an Urlaubstagen für Arbeitnehmer geben muss. Im Bundesurlaubsgesetz ist der Anspruch auf Mindesturlaub gesetzlich festgehalten. Eine für Arbeitnehmer günstigere Regelung zum Anspruch auf Urlaub kann natürlich zwischen Arbeit-geber und Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages ausgehandelt werden.
Der Mindesturlaub, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewähren muss, beträgt 24 Werktage, also keine Sonn- oder Feiertage. Sonn- oder gesetzliche Feiertage gelten nicht bei der Berechnung des Minesturlaubsanspruches.
Anspruch auf Urlaub besteht für Arbeitnehmer erstmalig nach einer Betriebs-zugehörigkeit von mindestens sechs Monaten.
Zum Anspruch auf Teilurlaub sagt das Bundesurlaubsgesetz § 5 im Auszug
... (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. ...
Der Sinn des Urlaub für Arbeitnemer besteht darin, das der Arbeitnehmer Gele-genheit haben soll, sich von den Anstrengungen der Arbeit zu erholen und eigenen Interessen und Neigungen nachzugehen. Urlaub muss zu einem großen Teil zusammenhängend genommen werden und darf nur in Ausnahmefällen durch die Zahlung von Geld ausgeglichen werden.
Den Urlaubszeitpunkt kann der Arbeitgeber nach den betrieblichen Gegebenheiten festlegen, er muss aber auf die Belange und Wünsche der Arbeitnehmerschaft eingehen.
Weitgehend Durchgesetzt haben sich Urlaubslisten, wo Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen können.
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