Job I Stellenmarkt I Zeitarbeit I Heimarbeit I Nebenjob I Ausbildung I Weiterbildung I Bewerbung I Berufe I Existenzgründung I Arbeitsrecht I Job-Themen
Verzeichnis von Stellenbörsen, Jobbörsen und anderen Portalen mit JobangebotenPartner von jobagentur-24.deDie Topuser der laufenden WocheHaben Sie Lust zu texten?Die wöchentliche Gewinnchance auf Geld- und SachgewinneStellenanzeigen und JobangeboteForum und Chat für den Meinungsaustausch zu Arbeit, Ausbildung, Nebenerwerb und ....Startseite Jobagentur-24.de
Home
Ziel des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist es, die Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzung für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge fest zu legen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu vermindern.

Der Arbeitgeber hat auch Arbeitnehmern in leitender Position Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ermöglichen.

Informationspflicht

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerbetrieblich ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. (§7 TzBfG)

Weiter hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren. Der Arbeitgeber hat auch die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb zu informieren, insbesondere über vorhandene und geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Vollzeitarbeitsplätzen in Teilzeitarbeitsplätze und umgekehrt (§7 TzBfG).

Allgemein

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann vom Arbeitgeber die Verringerung seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitnehmer muss diesen Änderungswunsch spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen (§8 TzBfG). Im Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung nach Wünschen des Arbeitnehmers zuzustimmen, sofern betriebliche Gründe nicht dagegen sprechen.

Ein betrieblicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde oder dem Arbeitgeber unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Ablehnungsgründe können auch durch einen Tarifvertrag festgelegt werden.

Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Verteilung der Arbeitszeiten nicht einigen und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der Auszubildenden im Betrieb, beschäftigt.

Wünscht ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eine Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber ihn bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen (§9 TzBfG).

Aus- und Weiterbildung bei Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung teilnehmen können, es sei denn, dass betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen stehen (§10 TzBfG).

Kündigung

Weigert sich ein Arbeitnehmer, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers unwirksam (§11 TzBfG).

Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Besonderheiten

Arbeit auf Abruf: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbringen kann. In dieser Vereinbarung sollte eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festegelegt sein. Ist die Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart und der Arbeitgeber hat die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§12 TzBfG).

© business-solutions-peine.de

Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.

Neuigkeiten und aktuelle Meldungen :

Stellenangebote vom Arbeitsamt
Yahoo könnte 2000 Arbeitsplätze streichen
Das Bildungspaket des BMAS
Riester Rente für die Altersvorsorge
Poker um Schlecker Insolvenz
Wenig Rente für Frauen im Alter
Stellenanzeigen und Stellenangebote finden
Informationsplattform über Jobcenter und Hartz4
Altersvorsorge für Selbstständige als Pflicht
Mikrokredite für Selbstständige
Existenzgründung und Gründungszuschuss
Stellenboerse für Vollzeitstellen und Nebenjobs
Stellen und Jobs auf dem Arbeitsmarkt
Arbeitsplätze und Jobs am Flughafen Schönefeld
Onlinebewerbung und Jobsuche über Soziale Netzwerke
Die Rente mit 67 Langzeitkonten und Wertguthaben
Private Arbeitsvermittler helfen bei der Jobsuche
Deutschland braucht Informatiker
Neue Zahlungsabwicklung bei Ebay
Jobs in Berlin und Jobs in Muenchen
Cebit in Hannover 2012
Stellenanzeigen im Internet
Freie Mitarbeiter gesucht weil flexibel
Eu Gipfel zu ESM und Eurokrise
Wulff und der Ehrensold
EZB Geldspritze für Banken im Zuge der Eurokrise
Mehr Ausbildungsplätze in den Bundesministerien
Online-Stellenangebote im Internet nehmen ab
Arbeit in Dänemark - Stellenangebote in Dänemark
Arbeitlosenversicherung für Selbstständige
Gerichtsurteil zum Hausbesuch bei ALG II Empfängern
Änderungen beim Arbeitslosengeld
Ausbildungssuche und Ausbildungsplatz
Arbeitslose zukünftig verstärkt im Ernteeinsatz
Neue Förderprogramme der Arbeitsagentur
Lohn für Arbeit muss höher sein als Sozialhilfe
Jobangebote im Handwerk rückgängig
Einführung des Saison-Kurzarbeitergeld

Nachrichten und Angebote von Nutzern


Sie haben eine interessante Nachricht oder ein Angebot? => hier eintragen

Job-Informationen

Wenn Sie / ihr eine interessante Hausarbeit, ein Referat oder einen Artikel zum Thema Job, Arbeit, Arbeitslosigkeit, Existenzgründung oder zu einem ähnlichen Thema geschrieben habt - meldet euch bitte. Wir veröffentlichen gerne Artikel zu den genannten Themen und zahlen ein gutes Honorar für jeden Artikel! 

Email dazu bitte an: admin@jobagentur-24.de

Wir möchten an dieser Stelle auf unser Forum aufmerksam machen. Für einen Erfahrungsaustausch stehen mehrere Foren zu verschiedenen Themen bereit.
                                 ... hier gehts zum Forum
Neben unserer bekannten kosten-losen Stellenboerse haben wir jetzt noch ein erweitertes Angebot an Jobs und Stellen im Programm.
                      ... hier gehts zum Stellenmarkt

Anzeige:

Autoren im Nebenjob gesucht!  => hier mehr!


Kontakt I Impressum