Ziel des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist es, die Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzung für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge fest zu legen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu vermindern.
Der Arbeitgeber hat auch Arbeitnehmern in leitender Position Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ermöglichen.
Informationspflicht
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerbetrieblich ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. (§7 TzBfG)
Weiter hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren. Der Arbeitgeber hat auch die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb zu informieren, insbesondere über vorhandene und geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Vollzeitarbeitsplätzen in Teilzeitarbeitsplätze und umgekehrt (§7 TzBfG).
Allgemein
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann vom Arbeitgeber die Verringerung seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitnehmer muss diesen Änderungswunsch spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen (§8 TzBfG). Im Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung nach Wünschen des Arbeitnehmers zuzustimmen, sofern betriebliche Gründe nicht dagegen sprechen.
Ein betrieblicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde oder dem Arbeitgeber unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Ablehnungsgründe können auch durch einen Tarifvertrag festgelegt werden.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Verteilung der Arbeitszeiten nicht einigen und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der Auszubildenden im Betrieb, beschäftigt.
Wünscht ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eine Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber ihn bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen (§9 TzBfG).
Aus- und Weiterbildung bei Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung teilnehmen können, es sei denn, dass betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen stehen (§10 TzBfG).
Kündigung
Weigert sich ein Arbeitnehmer, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers unwirksam (§11 TzBfG).
Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Besonderheiten
Arbeit auf Abruf: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbringen kann. In dieser Vereinbarung sollte eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festegelegt sein. Ist die Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart und der Arbeitgeber hat die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§12 TzBfG).
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