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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Tarifvertrag


Der Tarifvertrag ist ein Schriftform abgeschlossener Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien. Zu den Tarifvertragsparteien zählen auf der einen Seite Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände und auf der anderen Seite die Gewerkschaften. Einen Vertrag zwischen nur einem Arbeitgeber auf der einen und einer Gewerkschaft auf der anderen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag. Der gesetzliche Rahmen eines Tarifvertrages ist im Tarifvertragsgesetz von 1949 festgelegt.

Ein Tarifvertrag ist nur anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft ist. Der Tarifvertrag ist dann unmittelbar zwingend, d. h. seine Geltung muss vertraglich vereinbart werden und dass vertragliche Benachteiligungen des Arbeitnehmers unwirksam sind.

Unabhängig davon kann jedoch jederzeit einzelvertraglich die

Regelung eines Tarifvertrages

vereinbart werden. Arbeitgeber behandeln Arbeitnehmer gern entsprechend eines Tarifvertrages, auch wenn der Arbeitnehmer kein Gewerkschaftsmitglied ist. Dies soll verhindern, dass der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft wird, denn eine Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in einer Gewerkschaft zwingt den Arbeitgeber zur Anwendung des entsprechenden Tarifvertrages.

Nach Ablauf eines Tarifvertrages behält dieser so lange seine Gültigkeit, bis ein neuer vereinbart ist. Diese Nachwirkung des Tarifvertrages gilt für alle Arbeitnehmer, die bereits vor Ablauf des Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.

Bei einer Betriebsübergabe an einen neuen Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist, werden die Inhalte des Tarifvertrages Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages.

Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bleiben bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, bis dieser durch Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbandes oder Gewerkschaft endet.

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