Eine Teilzeitarbeit - also eine Teilzeitbeschäftigung - liegt vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige wöchentliche Arbeitzeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die die gleiche Art der Arbeit ausführen wie der Teilzeitbeschäftigte.
Es gibt hierbei verschiedene Varianten von Teilzeitarbeit
- Blockteilzeit = es wir eine Zeit lang (Block) Vollzeit gearbeitet, dem folgt ein Block Freizeit
- Jahresteilzeit = es wird nur zu bestimmten Jahreszeiten gearbeitet (Saisonarbeit)
- Qualifizierte Teilzeit = hier hat der Arbeitnehmer jegliche Freiheit, seine Arbeitsleistung zeitlich zu variieren
- Wahlarbeitszeit = der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr die Möglichkeit, seine Wochenarbeitszeit aus einer Spanne zwischen 30 und 40 Stunden auszusuchen. Die vereinbarte Zeit kann im Laufe des Jahres jedoch korrigiert werden
- Kombination von Teilzeitarbeit mit anderen flexiblen Arbeitszeitmodellen = Kombination von z.B. Teilzeit und Gleitzeit
- Altersteilszeit (siehe Altersteilzeit)
Vorteile der Teilzeitarbeit für den Arbeitgeber
- Bessere Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsbedarf
- Verlängerung der Betriebs- oder Servicezeiten
- höhere Motivation und Produktivität der Mitarbeiter
- reduzierte Fehlzeiten der Mitarbeiter
Nachteile der Teilzeitarbeit für den Arbeitgeber
- zeitweise höhere Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber
- höherer Koordinationsaufwand für den Arbeitgeber
Vorteile der Teilzeitarbeit für den Arbeitnehmer
- Erziehung und Erwerbstätigkeit sind optimal mit einander zu verbinden
Nachteile der Teilzeitarbeit für den Arbeitnehmer
- Unterschiedlich hohes Einkommen bei saisonalen Einsätzen
- Birgt oft ein Karrierehemmnis
- Koordinationsprobleme bei kurzfristigen Einsätzen
Der Rechtsanspruch
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert den grundsätzlichen Anspruch von Arbeiternehmern aus Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht. Eine Teilzeitbeschäftigung soll nicht nur in Ausnahmefällen möglich sein, sondern soll auch in qualifizierten Berufen für Männer und Frauen gleichermaßen selbstverständlich sein.
Ein Arbeitnehmer, der mehr als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, kann die Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen nachkommen, wenn keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Dies gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigen und wenn der Betroffene in den letzen zwei Jahren keinen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt hat.
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit gilt für alle Arbeitnehmer, ganz gleich ob für befristet und unbefristet Beschäftigte in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Er gilt jedoch nicht für Beamte und Auszubildende.
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine zeitliche Begrenzung der Verringerung der Arbeitzeit hat und somit auch keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Erhöhung der Arbeitszeit.
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