Mit Hilfe der Altersteilzeit ist es für ältere Arbeitnehmer möglich, einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu finden. Seit August 1996, mit der Einführung des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, sind vom Gesetzgeber Rahmenbedingungen für eine Altersteilzeitarbeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen worden.
Das Altersteilzeitgesetz schafft für ältere Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem 55. Lebensjahr die Arbeitszeit auf die Hälfte zu vermindern. Der Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl, an bestimmten Tagen in der Woche oder im wöchentlichen oder monatlichen Wechsel arbeiten. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitszeit im Durchschnitt über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren halbiert wird. Die Vereinbarungen zur Altersteilzeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer müssen bis zur Erreichung des Rentenalters gelten. Die Alters-teilzeitarbeit wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.
Die letzten Änderungen des Altersteilzeitgesetzes wurde in im Rahmen der Arbeitsmarktreformen mit Wirkung zum Juli 2004 durchgeführt. Die wichtigsten Änderungen des Altersteilzeitgesetzes waren die Einführung einer Insolvenz-versicherung, die Änderungen im Erstattungsverfahren und die Abkopplung von der tarifvertraglichen Arbeitszeit. Durch die Änderungen bei der Altersteilzeit wurde die Handhabung des Arbeitsteilzeitgesetzes für die Arbeitsagenturen, aber auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbessert. Auszug aus dem Altersteilzeitgesetz :
AltTZG 1996 § 1 Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vomErwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesemGesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendungdes 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit dieEinstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
AltTZG 1996 § 2 Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeit-geber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeitmindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. ...
Das Alterteilzeitgesetz als PDF Download
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