Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft (KG)
Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft (KG) obliegt den Komplementären der Gesellschaft, bei dem Sonderfall der GmbH und Co.KG, bei dem die Komplementärin die GmbH ist, obliegt dem Geschäftsführer der GmbH die Leitung der Kommanditgesellschaft (KG). Die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft (KG) haben bis auf einige Ausnahmen keine Rechte auf die Geschäftsführung, was aber durch den Gesellschaftvertrag anders geregelt werden kann.
Für außergewöhnliche geschäftliche Tätigkeiten ist ein Beschluss aller Gesellschafter notwendig, den der Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft (KG) zu beachten hat.
In der geschäftlichen Tätigkeit vertritt in der Regel der persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditgesellschaft (KG) und jeder Komplementär kann ebenfalls Vertretungsbefugnisse erhalten. Die Kommanditisten haben in der Regel keine Vertretungsbefugnisse nach außen, können aber Prokura erhalten, die dann jedoch auch im Handelsregister eingetragen werden muss.
Buchführung und Steuer der Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist als kaufmännisches Unternehmen verpflichtet, mit Hilfe einer ordentliche Buchführung Handelsgeschäfte und die Vermögenslage ersichtlich zu machen. Am Jahresende bzw. am Geschäftsjahresende muss eine Bilanz erstellt werden und die Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden. Eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ist in der Regel nicht notwendig.
Die Komplementäre der Kommanditgesellschaft (KG) haben das Recht auf Erstellung und Einsicht in die Handelsbücher und andere geschäftliche Unterlagen, die Kommanditisten haben eingeschränkte Einsichts- und Kontrollfunktionen. Sie können eine Kopie des Jahresabschlusses verlangen und und so die geschäftliche Entwicklung und Tätigkeit nachvollziehen.
Bei der Sonderform der GmbH und Co.KG gelten hinsichtlich der Buchführung und des Jahresabschluses einige zusätzliche Punkte.
Da Personengesellschaften, wie die Kommanditgesellschaft (KG, ) weder der Einkommenssteuer noch der Körperschaftssteuer unterliegen, wird zu Ermittlung einer zu zahlenden Steuer der Gewinn festgestellt und den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet. Dieser Gewinn unterliegt dann der Einkommens-steuer der Gesellschafter bei natürlichen Personen bzw. der Körperschaftssteuer bei juristischen Gesellschaftern.
Vor- und Nachteile der Kommanditgesellschaft (KG)
Die Unternehmensrechtsform Kommanditgesellschaft (KG) hat - wie alle Rechtsformen - Vor- und Nachteile für die Existenzgründer oder Unternehmer. Zu den Vorteilen der Kommanditgesellschaft (KG) zählt sicherlich, das
- die oder der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner / ihrer Einlage haftet
- es kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital braucht
- Banken und Kreditgeber bei Fremdfinanzierung meist aufgeschlossener sind, da die Komplementäre voll haftbar sind
- neues Kapital leicht durch die Aufnahme neuer Kommanditisten aufgebracht werden kann
Zu den Nachteilen der Kommanditgesellschaft (KG) zählt sicherlich, das
- etwas aufwendige Formalitäten ( etwa die Eintragung ins Handelsregister, Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrages u.ä ) notwendig sind
- Komplementäre mit dem Privatvermögen und der Einlage in die Kommanditgesellschaft (KG) für Verbindlichkeiten der Kommandit-gesellschaft (KG) haftbar zu machen sind
- Streitigkeiten unter den Komplementären wegen der Einzelvertretungsbefugniss schnell zu einer Gefahr für die Kommanditgesellschaft (KG) werden können und
das die Nachfolgeprobleme entstehen können, wenn keine eindeutigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft (KG) getroffen sind.
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