Ungleichbehandlung bedeutet, die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Arbeitnehmer eines Betriebes.
Das Betriebsverfassungsgesetz § 75 regelt die Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen. Diese Vorschriften erfassen alle im Betrieb beschäftigten Personen (auch Leiharbeiter, Teilzeitarbeiter etc.).
Dem Gesetz nach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Insbesondere, soll jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen Ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität oder Ihrer Alterstufe unterbleiben.
Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle.
Eine Ungleichbehandlung ist beispielsweise bei freiwilligen Sondervergütungen zulässig. Hier können für eine Differenzierung nur sachliche Gründe wie Lebensalter, Familienstand, Anzahl der Kinder, Bedürftigkeit, Dauer der Betriebszugehörigkeit, fachliche und berufliche Qualifikation oder die Arbeitsleistung maßgeblich sein.
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