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Arbeitslosengeld 2

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Die Höhe des Arbeitslosengeld 2 richtet sich u.a. nach der Bedürf-tigkeit des Anstragstellers und nach vorhandenem Vermögen und Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit und Einkommen einer vorhandenen Bedarfgemeinschaft.

Regelleistungen aus dem Arbeitslosengeld 2 in Höhe von 331 Euro im Osten und 345 Euro im Westen stehen allen Alleinstehenden und Alleinerziehenden zu.

Kinder bis zu einem Alter von vierzehn Jahren haben einen Anspruch aus Zahlungen im Rahmen des Arbeitslosengeld 2 von 207 Euro im Westen und 199 Euro im Osten. Ab dem vierzehnten Lebensjahr erhöht sich der Anspruch auf 276 Euro im Westen und 265 Euro im Osten.

Wenn volljährige Kinder im Haushalt leben und eigenes Einkommen haben, sind Kinder ein Teil der Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 2 voll angerechntet. Vollährige Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben und kein eigenes Einkommen haben, müssen einen eigenen Antrag für Leistungen aus dem Arbeitslosengeld 2 stellen.

Sozialgeld

Wer nicht erwerbsfähig ist und trotzdem alle Voraussetzungen für eine Hilfe-bedürftigkeit erfüllt, dem steht das Sozialgeld zu. Antragsberechtigt sind alle Hilfebedürftigen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, in der ein erwerbs-fähiger Hilfebedürftiger lebt.

Arbeitslosengeld 2 - Versicherungen

Wer Arbeitslosengeld 2 bezieht oder Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 hat, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und auch die Versicherung in einer Krankenkasse ist abgesichert.

Bei der Krankenversicherung und bei der Pflegeversicherung ist vorrangig die Mitgliedschaft in der Familienversicherung eines Angehörigen vorgesehen.

Berechnung des Arbeitslosengeld 2

Arbeitslosengels 2 steht Ihnen zu, wenn Sie hilfebedürftig sind und Sie Ihren Lebensunterhalt und Ihre Lebenshaltungskosten nicht aus eigener Kraft oder aus Mitteln einer eventuell bestehenden Bedarfsgemeinschaft decken können.

Damit Ihre Bedürftigkeit festgestellt werden kann, müssen Sie alle eigenen Einkommen und die Einkommen der Bedarfsgemeinschaft sowie alle Vermögen angeben, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 festgestellt und berechnet werden kann.

Die Einkommens -und Vermögensverhältnisse müssen korrekt und vollständig bei der Beantragung von Arbeitslosengeld 2 angegeben werden. Zu den Ein-kommen eines Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft in der er lebt gehören alle Einnahmen und Einkommen die finanzieller Art sind oder finanziellen Werten gleichgestellt sind. Dies sind unter anderem

  • Einkünfte aus Arbeit und Erwerbstätigkeit
  • Unterhaltszahlungen
  • Kapitalerträge und Einnahmen aus Zinsen von Geldanlagen o.ä.
  • Einkünfte aus der Vermietung von Wohneigentum
  • Pachteinnahmen
  • Zahlungen aus Arbeitslosengeld, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten

Aber auch Einahmen aus Steuerrückzahlungen oder aus Lohnnachzahlungen müssen beim Antrag auf Arbeitslosengeld 2 angegeben werden.

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