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Arbeitslosengeld 2

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Zur Berechnung Ihres Anspruchs auf Leistungen aus dem Arbeits-losengeld 2 ist es notwendig, das Sie alle Einkommen und Vermögen, auch aus einer eventuell bestehenden Bedarfsgemeinschaft, voll-ständig und korrekt angeben.

Bei der Berechnung Ihres Arbeitslosengeld 2 werden alle Einkommen, eigene Einkommen und Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, sowie alle Vermögen berücksichtigt.

Es gibt aber ein paar Ausnahmen und einige Einkommen sind von der Anrech-nung bei der Berechnung von Arbeitslosengeld 2 - Ansprüchen ausgenommen. Insbesondere sind dies Einkommen aus

  • dem Erziehungsgeld
  • Grundrenten
  • Aufwandsentschädigungen bei Nebenjobs

Als Vermögen im Rahmen der Angaben zum ALGII -Antrag werden alle Vermögen und Vermögensgegenstände wie Bargeld, Autos, Schmuck usw. angerechnet. Aber auch Bausparverträge, Lebensversicherungen und Aktien stellen Vermögen dar und sind bei der Berechnung des ALG II anzugeben. Lediglich ein angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug sind bei der Berechnung von Arbeitslosengeld 2 nicht als Vermögen anzusehen und sind dadurch nicht anrechenbar.

Achten Sie aber unbedingt bei der Angabe Ihrer Einkommens -und Vermögens-verhältnisse auf Vollständigkeit, das bei vorsätzlicher oder unvollständiger Angabe die Kürzung oder der Wegfall Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld 2 droht.

Freibeträge bei Arbeitslosengeld 2

Mit der Aufstellung der Einkommens -und Vermögensverhältnisse werden die Ansprüche auf Arbeitslosengeld 2 festgestellt.

Es gibt aber einige Freibeträge, die den Hilfebedürftigen zustehen. So u.a.

  • ein Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr ( mindestens 4100 / max. 13000 Euro) bei Personen, die nach 1948 geboren wurden
  • ein Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr ( max. 33800 Euro ) für Personen, die vor 1948 geboren wurden
  • pro Kind steht dem Antragsteller ein Freibetrag von 4100 Euro zu

Weiterhin wird jedem in einer Bedarfsgeneinschaft Lebenden ein Freibetrag von 750 Euro eingeräumt, der zur freien Verfügung steht.

Weitere Freibeträge stehen Antragstellern für Arbeitslosengeld 2 bei der privaten Altersvorsorge zu.

Hier werden Freibeträge bis zu 13TSD Euro wirksam, wenn eine vorzeitige Auszahlung der privaten Altersvorsorge vertraglich ausgeschlossen ist. Besonders die Riesterrente wird in diesem Zusammenhang bei der Anrechnung von Vermögen bei Arbeitslosengeld 2 geschützt, da im Altervermögensgesetz besondere Fördermaßnahmen für die Riesterrente getroffen wurden.

Keine Anrechnung bei der Vermögensaufstellung zum Antrag auf ALG II erfahren auch die Beriebsrenten, wenn auch hier eine vorzeitige Auszahlung unmöglich ist und die Betriebsrente arbeitgeberfinanziert ist.

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