Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde oder denen berufliche Veränderungen innerhalb der beruflichen Tätigkeit bevorstehen, haben einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnis bzw. eines Arbeitszeugnis.
Dieser Anspruch unterliegt jedoch der Verwirkung, wenn der Arbeitnehmer zu lange mit der Forderung nach einem Zeugnis gewartet hat und so dem Arbeitge-ber vermittelt, das er der Austellung eines Zeugnis keine besondere Bedeutung beimisst.
Die Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnis oder eines Arbeitszeugnis ergibt sich für Arbeitgeber aus den Regelungen der Gewerbeordnung (§109). Hier heißt es im Auszug u.a. ...
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. ...
Zu unterscheiden sind das einfache Zeugnis, das qualifizierte Zeugnis und das Zwischenzeugnis.
Wenn in einem Zeugnis unrichtige oder falsche Eintragungen vorhanden sind, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung der falschen Eintragungen verlangen und diese gegebenenfalls auch arbeitsrechtlich einklagen. Hier liegen die Beweis-lasten oft auf unterschiedlichen Seiten der Vertragspartner.
Wenn z.B. das Zeugnis eine durchschnittliche Einschätzung der Fähigkeiten oder der Arbeitsleistungen bescheinigt, so muss in der Regel der Arbeitnehmer bewei-sen, das er bessere Leistungen als bescheinigt geleistet hat und muss diese Leistungen auch darlegen und beweisen können.
Wenn der Arbeitgeber allerdings eher unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen im Zeugnis bescheinigt, so muss in aller Regel der Arbeitgeber die Gründe für die schlechteren Beurteilungen im Arbeitszeugnis darlegen und in einem eventuellen Arbeitsrechtsstreit auch beweisen.
Allerdings sollten sich Arbeitgeber - trotz der Pflicht zur wohlwollenden Formu-lierung in Arbeitszeugnissen - davor hüten, die Leistungen und Fähigkeiten des gekündigten Arbeitnehmer wider besseren Wissens zu positiv zu beschreiben, das es unter Umstönden zu einer Haftung gegenüber dem neuen Arbeitgeber des gekündigten Arbeitnehmers kommen kann.
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