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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Zwischenzeugnis


Wenn Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben sie ein Anrecht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Gewerbeordnung § 109, wo es auszugsweise heißt ...

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. ...

Das Arbeitszeugnis kann ein einfaches Zeugnis oder ein qualifiziertes Zeugnis sein. Bei einem einfachen Zeugnis werdn nur die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschrieben, bei einem qualifizierten Zeugnis werden noch weitere Angaben - etwa der grund des Ausscheidens, die Leistung und die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmer oder Angaben über die Führung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers - gemacht.

Bei einem berechtigten Anspruch, d.h. in der Praxix, wenn eine Kündigung oder eine andere einschneidende berufliche Veränderung ansteht - kann der Arbeit-nehmer von seinem Arbeitgeber die Ausstellung eines

Zwischenzeugnis

verlangen.

In dem Zwischenzeugnis sollten die beruflichen Entwicklungen und eine Ein-schätzung der bisherigen Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers im Unternehmen enthalten sein.

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ergibt sich nicht aus den Regelungen der Gewerbeordung, sondern aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgeber oder aus Ver-einbarungen bestehender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.


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