Die Zahlung von Weihnachtsgeld kann sich aufgrund einer freiwilligen Verpflicht-ung des Arbeitgeber ergeben oder kann auch fester Bestandteil einer im Arbeits-vertrag getroffenden Vereinbarung sein. Auch in einem bestehenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann die Zahlung von Weihnachtsgeld vereinbart worden sein.
In den meisten Fällen ist die
Zahlung von Weihnachtsgeld
nicht ausdrücklich in Verträgen oder Vereinbarungen festgelegt worden, sondern die Zahlung von Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers. Sollten ein Weihnachtsgeld über einen längeren Zeitraum (etwa ab drei aufeinanderfolgenden Jahren) vom Arbeitgeber ohne einen besonderen Vorbehalt ( der Einmaligkeit ) gezahlt worden sein, so kann es unter Umständen für Arbeitnehmer zu einem rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld kommen, da es arbeitsrechtlich gesehen zu einem Angebot des Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgeld gekommen sein kann.
Arbeitgeber sollten also, wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung bleiben soll, Arbeitnehmer bei der Weihnachtsgratifikation schriftlich darüber in Kenntniss setzen, das diese Zahlung von Weihnachtsgeld einmalig ist und es sich um eine widerrufbare freiwillige Leistung handelt. Dieses Schreiben muss jedem einzelnen Arbeitnehmer, der Weihnachtsgekd erhält, zugestellt werden.
Die Höhe der Zahlung von Weihnachtgeld kann frei im Arbeitsvertrag, im Tarifver-trag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden oder kann, wenn es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgeber handelt, von diesem bestimmt werden.
Das Weihnachtsgeld kann eine feste Gehaltszahlung ( ein dreizehntes Monats-gehalt ) sein, es kann in Form einer Prämie gezahlt werden ( Sonderzahlung) oder die Zahlung des Weihnachtsgeld stellt eine Prämie dar, die für eine Betriebszu-gehörigkeit ( Betriebstreue) gezahlt wird.
Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.
|