Die Vergütung ist für die Angestellten das Gehalt und für die Arbeiter der Lohn. Als Lohn und Gehalt sind sowohl die Grundvergütung als auch alle vom Arbeitgeber gewährten Vergütungszuschläge und Sondervergütungen anzusehen.
Empfangsberechtigt für die Vergütung ist der Arbeitnehmer bzw. eine von ihm bevollmächtigte Person.
Der Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf Vergütung wenn er aus persönlichen Gründen (familiäre Ereignisse, Terminen bei Behörden und Gerichten, Pflege der Kinder oder anderer naher Angehöriger) an seiner Arbeitsleistung gehindert ist
Wenn der Arbeitnehmer minderjährig ist, wird die Vergütung an den gesetzlichen Vertreter entrichtet. Wenn jedoch der Minderjährige den Arbeitsvertrag mit Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen hat, kann die Auszahlung der Vergütung auch an den Minderjährigen erfolgen.
Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn
- der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat
- der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers erloschen ist, weil er nicht innerhalb einer vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht worden ist
- der Arbeitnehmer auf seinen Vergütungsanspruch zuvor verzichtet hat
- der Anspruch verjährt ist
Der Arbeitnehmer hat folgende Rechte, wenn der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht nicht nachkommt:
- das Zurückbehaltungsrecht (Leistungsverweigerung)
- die Klage auf Zahlung der Vergütung
- die außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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