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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Urteilsverfahren


Das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren ist ein ganz eigener Rechtsweg und ist daher von den Verfahren vor den Zivilgerichten zu unterscheiden.

Allerdings fallen nicht alle Streitigkeiten, die arbeitsrechtliche Fragen betreffen automatisch in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Vielmehr ist der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten nur dann eröffnet, wenn das sog. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) diese Streitigkeit den Arbeitsgerichten zuweist. Im Arbeitsgerichtsgesetz findet sich daher ein Katalog aller Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören.

Bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten unterscheidet man zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren. Der Hauptanwendungsfall des Urteilsverfahrens sind Streitigkeiten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall erlässt das Gericht ein Urteil. In einem Beschlussverfahren werden betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten abgehandelt. In diesem Fall erlässt das Gericht einen Beschluss.

Im Urteilsverfahren kann das Arbeitsgericht nur Sachverhalte berücksichtigen, die die Parteien vorgetragen haben.

Im Beschlussverfahren herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Arbeitsgericht klärt von Amts wegen den Sachverhalt innerhalb der gestellten Anträge auf, wobei die Parteien mitwirkungspflichtig sind.

Urteilsverfahren beginnen Kraft Gesetz, immer mit einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht, während im Beschlussverfahren Güteverhandlungen nur auf entsprechende richterliche Anordnung erfolgen.

In der 1. Instanz ist immer das Arbeitsgericht zuständig, d.h. jedes arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht ist ein Kammergericht und ist mit einem Berufsrichter und mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen besetzt.

Ist eine der Parteien mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes nicht einverstanden, kann sie Rechtsmittel (Berufung bei einem Urteil, Beschwerde bei einem Beschluss) beim Landesarbeitsgericht (2. Instanz) einlegen. Gegen die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes ist die Revision bzw. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) möglich.

In der 1. Instanz, also vor den Arbeitsgerichten, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Prozess selbst führen. Sie können sich jedoch auch von einem Rechtsanwalt, einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes oder der Gewerkschaft vertreten lassen.

In der 2. Instanz, also vor dem Landesarbeitsgericht, muss sie sich jedoch zwingend von einem Rechtsanwalt, einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes oder der Gewerkschaft vertreten lassen.

In der 3. Instanz, also vor dem Bundesarbeitsgericht, besteht Anwaltszwang. Dieses Verfahren kann also nur von einem Rechtsanwalt geführt werden.

Allgemeine Verfahrensvorschriften regelt der § 9 des ArbGG. Hier ein Auszug:

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterliche Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend.

(3) Die Vorschrift über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzt.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichtes und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

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