Im Arbeitrecht kann sich die Nachwirkung u.a auf Tarifverträge beziehen, die z.B. durch einen zeitlichen Ablauf, durch Kündigung oder durch einen Aufhebungs-vertrag ablaufen. Mit der Ablaufen oder der Beendigung eines Tarifvertrages kommt es zu einem Nachwirken der Vertragsnormen, wenn die Nachwirkung im jeweiligen Tarifvertrag nicht eindeutig ausgeschlossen ist.
Ziel der Nachwirkung ist es, die Regelungen zu Arbeitsverhältnissen beizubehal-ten, bis die Regelungen durch andere Vereinbarungen ersetzt werden. Somit behält ein beendeter oder abgelaufender Tarifvertrag seine zwingende Wirkung, die unmittelbare Wirkung bleibt aber weiterhin bestehen.
Im Tarifvertragsgesetz §4 heißt es im Auszug ...
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. (2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. (3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. (4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
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