Laut Artikel 9 Abs. 3 des GG haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen das Recht, zum Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen; Vereinigungen zu bilden. Hier spricht man von Tarifvertragsparteien oder auch Tarifpartner.
Sie sind die Parteien des Tarifvertrages. Auf Arbeitgeberseite ist das entweder der Arbeitgeber eines Betriebes oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, also ein Arbeitgeberverband, und auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften als kollektiver Zusammenschluss der Arbeitnehmer.
Tarifvertragsparteien müssen die Tariffähigkeit besitzen um einen Tarifvertrag abschließen zu können. Die Tariffähigkeit steht nur Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelnen Arbeitgebern zu (§ 2 Tarifvertragsgesetz).
Die Gewerkschaften wollen die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen der Abreitnehmer verbessern, während die Arbeitgeberverbände die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen wahr nehmen.
Erst wenn sich die Tarifvertragsparteien einig sind, erhält ein Tarifvertrag seine Gültigkeit.
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