Tarifautonomie heisst, dass beide Tarifpartner (Gewerkschaft und Arbeitgeber) in freier Vereinbarung die Arbeitbedingungen in den Unternehmen ohne Einflussnahme des Staates festlegen.
Nur für einige wenige Bereiche, beispielsweise Mindesturlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, hat der Staat aus sozialpolitischen Gründen Untergrenzen vorgegeben, die von den Tarifpartnern respektiert werden müssen. Ebenso gibt es Obergrenzen etwa bei der täglichen Arbeitzeit.
Im Gegenzug dürfen sich Gewerkschaft und Arbeitgeberverbände nicht in politische Angelegenheiten einmischen.
Im Art. 9 Grundgesetz ist die Vertragsfreiheit der Tarifpartner garantiert. Die hier erwähnte Koalitionsfreiheit bezieht sich auf die Gründung von gesellschaftlichen Organisationen zur Gemeinschaftsgestaltung der Arbeitsbedingungen.
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