Aus dem Abschluss eines Arbeitsvertrages oder dem Abschluss eines Arbeits-verhältnisses enstehen dem Arbeitgeber einige Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung des vereinbarten Lohn bzw. des vereinbarten Arbeitsentgeldes. ( BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.)
Es gibt aber für den Arbeitgeber noch eine Reihe anderer Verpflichtungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag oder einem bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben. Dies sind u.a. Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer.
Hier sind allgemeine Fürsorgepflichten des Arbeitgeber genannt ( Arbeitsstätten-verordnung, Arbeitssicherheitsgesetz, Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz oder auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft), die Pflicht zur Gleichbehandlung und Gleichberechtigung aller Arbeitnehmer ( z.b. unabhän-gig vom Geschlecht oder einer Religionszugehörigkeit) oder auch die Verpflicht-ung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechtes eines jeden Arbeitnehmers.
Weiter ist der Arbeitgeber zur Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, d.h. er ist verantwortlich dafür, das alle gesetzlichen Bestimmungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern eingehalten werden und das die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen ordentlich und gewissenhaft abgeführt und bezahlt werden.
An der Arbeitstelle und an den jeweiligen Arbeitsorten hat der Arbeitgeber die Verpflichtung dafür zu sorgen, das das Eigentum des Arbeitnehmer vor Übergrif-fen, Beschädigung und Diebstahl geschütz wird und er hat dafür zu sorgen, das der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine Sachen ordentlich und sicher zu lagern und aufzubewahren.
Das betrifft aber in der Regel nur Dinge, die der Arbeitnehmer unbedingt beisich tragen muss ( u.a. Kleidung ) oder ein Fahrzeug, mit dem er seine Arbeitstelle erreichen muss.
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